Eine Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs, die sich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verteidigers im Zusammenhang mit einem Entbindungsantrag ("Gehörsrügenfalle") stützt, ist unzulässig (OLG Düsseldorf VRR 6/2017, 16 = StRR 6/2017, 19 [jew. Kroll]). Der Antrag bedarf allerdings keiner Form. Es reicht grundsätzlich aus, wenn der Betroffene in einem Schriftstück zum Ausdruck bringt, dass er von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung befreit werden möchte. Allein die durchaus ungewöhnliche Einkleidung in ein wörtliches Zitat des Betroffenen innerhalb eines Verteidigerschriftsatzes führt hier nicht dazu, dass dem AG die Kenntnisnahme von dem Begehr unzulässig erschwert worden ist (OLG Zweibrücken zfs 2018, 50). Ist der Betroffene von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens in der "heutigen Hauptverhandlung" entbunden worden, so gilt dies jedenfalls dann auch für Fortsetzungstermine, wenn kein besonderer Anlass dafür ersichtlich ist, dass der Bußgeldrichter den Betroffenen bewusst nur für einen Teil einer eventuell mehrtägigen Hauptverhandlung entbinden wollte (KG DAR 2017, 714).
Es liegt keine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben eines Betroffenen von einer Hauptverhandlung vor, wenn es sich bei der Ladung zu einem "Termin zur Haftprüfung" erkennbar um ein offensichtliches Schreibversehen des Gerichts handelt (OLG Frankfurt DAR 2017, 595). Das Vertrauen auf die rechtsirrige anwaltliche Auskunft, der ordnungsgemäß zum Termin geladene Betroffene brauche mit Blick auf den gestellten Terminabsetzungsantrag nicht zum anberaumten Hauptverhandlungstermin zu erscheinen, begründet keine unverschuldete Säumnis i.S.d. §§ 74 Abs. 4 S. 1, Abs. 1, 73 Abs. 2 OWiG, § 46 Abs. 2 OWiG, § 44 S. 1 StPO. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung des Hauptverhandlungstermins ist daher ausgeschlossen (AG Bamberg VRR 2/2018, 20 [Deutscher]).
Abschließende Hinweise:
- Das Verwarnungsgeld ist zum richtigen Aktenzeichen der verwarnenden Behörde zu zahlen. Hierdurch entsteht ein Verfahrenshindernis nach § 56 Abs. 4 OWiG für ein später durchgeführtes Bußgeldverfahren, welches zu dessen Einstellung führt. Ein Aktenzeichendurcheinander innerhalb der Polizeibehörde ist nicht geeignet, die richtige Zahlung der Verwarnung in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist es ohne Belang für das Bußgeldverfahren und das bereits vor dem Bußgeldverfahren eingetretene Verfahrenshindernis nach § 56 Abs. 4 OWiG, ob die Polizei das Geld wieder zurücküberwiesen hat (AG Dortmund DAR 2017, 478 = NZV 2017, 539 [Krenberger]).
- Auch eine Geldbuße von 10 EUR ermöglicht grundsätzlich die Anordnung von Erzwingungshaft. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen (AG Dortmund NZV 2017, 495 [Sandherr]).
- Die Anordnung der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße nach § 96 OWiG ist unzulässig, wenn sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens erfolgt. Dies ergibt sich aus §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind (LG Duisburg NZV 2017, 495 [Sandherr]).