(BVerfG, Beschl. v. 16.3.2018 – 2 BvR 253/18) • Die gerichtliche Anordnung im Unterbringungsverfahren zur Untersuchung des Betroffenen in dessen Wohnung auch ggf. gegen seinen Willen verletzt mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine notfalls auch zwangsweise Begutachtung des Betroffenen in seiner Wohnung kann insb. nicht in § 322 FamFG i.V.m. § 283 FamFG gesehen werden. Die Vorschriften erlauben lediglich die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und zu diesem Zweck die Erlaubnis, dessen Wohnung zu betreten.

ZAP EN-Nr. 265/2018

ZAP F. 1, S. 420–420

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