(OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.1.2019 – 13 U 916/17) • Ein Rechtsschutzversicherer kann aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers gegen den Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers in einem Vorprozess vergeblich aufgewendete Prozesskosten als Schadensersatz geltend machen. Ein Rechtsschutzversicherer kann daher den Prozessbevollmächtigten seines Versicherungsnehmers auf Ersatz der übernommenen Verfahrenskosten in Anspruch nehmen, wenn das von dem Prozessbevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel von Anfang an objektiv aussichtslos war und der Prozessbevollmächtigte seinen Mandanten (den Versicherungsnehmer) hierüber nicht ordnungsgemäß, d.h. unmissverständlich, aufgeklärt hat, wozu die Aufklärung gehört, dass er eine aussichtslose Klage – wenn dies tatsächlich gewünscht wird – auf eigene Kosten führen müsste.

ZAP EN-Nr. 266/2019

ZAP F. 1, S. 431–431

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