1 Zulassungszahlen zur Anwaltschaft zeigen gemischtes Bild
Die aktuellen Zahlen zur Rechtsanwaltschaft zeigen – trotz erneuten Rückgangs der Einzelzulassungen – insgesamt eine Zunahme bei den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern. Der Grund dafür liegt darin, dass es in den vergangenen Monaten einen starken Zuwachs durch die jetzt zulassungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaften gegeben hat. Dies geht aus der jüngsten Mitgliederstatistik mit Stand 1.1.2023 hervor, die die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kürzlich vorgelegt hat.
Danach meldeten die 28 Rechtsanwaltskammern zum Stichtag 1.1.2023 insgesamt 169.388 Mitglieder (inkl. der Gesellschaften). Im Vergleich zum Vorjahr (167.085) bedeutet dies einen Zuwachs um 2.303 Mitglieder (1,38 %). Die Zahl der Rechtsanwälte ist demgegenüber gesunken: Bei ihnen waren insgesamt 0,24 % weniger und damit nur noch 165.186 Kollegen (Vorjahr: 165.587) zugelassen. Davon waren zum Stichtag 140.713 (Vorjahr: 142.822; – 2.109; – 1,48 %) Rechtsanwälte in Einzelzulassung, 5.937 Syndikusrechtsanwälte (Vorjahr: 5.149; + 788; + 15,3 %) und 18.536 (Vorjahr: 17.616; + 920; + 5,22 %) Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte mit Doppelzulassung zugelassen.
Bei den Rechtsanwältinnen gab es dennoch einen leichten Zuwachs: Waren im Vorjahr noch 60.057 und damit 36,27 % Rechtsanwältinnen zugelassen, sind dies 2023 schon 60.572 (36,67 %). Damit ist der Frauenanteil in allen Zulassungsarten weiter angestiegen. 45,46 % der doppelt Zugelassenen und sogar 58,14 % der reinen Syndikusrechtsanwälte sind weiblich. Damit liegt der Anteil der weiblichen Syndizi deutlich höher als bei den Rechtsanwältinnen in Einzelzulassung (34,6 %). Wie auch in den letzten Jahren ist die Anzahl der Anwaltsnotare weiter rückläufig: Mit 4.955 liegt sie um 1,2 % unter dem Vorjahr (5.015); der Frauenanteil ist hingegen um 3,26 % gestiegen.
Im Zuge der „großen BRAO-Reform” sind seit 1.8.2022 die Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b BRAO zulassungspflichtig. Insofern waren neben den bisher schon zulassungspflichtigen Kapitalgesellschaften GmbH (1.296), AG (30) und UG (16) zum Jahresbeginn 1.843 Berufsausübungsgesellschaften bei den Rechtsanwaltskammern zugelassen. Außerdem waren 27 Partnerschaftsgesellschaften, die nach § 59f Abs. 1 BRAO keiner Zulassung bedürfen, diese aber freiwillig beantragen können, zugelassen. Und schließlich haben die Rechtsanwaltskammern aktuell auch 866 nicht-anwaltliche Mitglieder nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO.
Bei den Fachanwaltschaften ergab sich folgendes Bild: Insgesamt ist die Zahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte (minimal) gestiegen: So gab es zum Stichtag 45.968 Fachanwälte (Vorjahr: 45.960). Davon waren 15.026 Fachanwältinnen (Vorjahr: 14.872). Damit liegt der Frauenanteil bei 32,69 %. Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte sind 27,8 % auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 24,8 % auch Fachanwältinnen. Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat weiter zugenommen und beträgt insgesamt 58.339 (Vorjahr: 58.229). Davon erwarben 34.854 Rechtsanwälte (davon 12.174 weiblich) einen Fachanwaltstitel, 9.864 Rechtsanwälte (davon 2.627 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.250 Rechtsanwälte (davon 225 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.
Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.101), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (8.940), die mit 59,18 % den höchsten Frauenanteil aufweist. Gleichzeitig hat sie allerdings auch – neben den Fachanwaltschaften für Sozialrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht – einen Rückgang zu verzeichnen, sowohl insgesamt betrachtet als auch beim Frauenanteil. Hingegen zeigen die Fachanwaltschaftszahlen für Verwaltungsrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht trotz rückläufiger Gesamtzahl einen Zuwachs bei den Fachanwältinnen. Die höchsten Zuwächse können die jüngsten Fachanwaltschaften für Vergaberecht, Migrationsrecht und Sportrecht verbuchen.
[Quelle: BRAK]
2 Gesetz gegen digitale Gewalt in Vorbereitung
Das Bundesjustizministerium hat im April Pläne für ein Gesetz gegen digitale Gewalt bekannt gegeben. Darin ist u.a. geplant, Betroffenen bei wiederholten schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen durch etwa beleidigende oder diffamierende Kommentare in sozialen Medien einen Anspruch auf gerichtlich angeordneter Accountsperren zu geben, falls andere Möglichkeiten wie die Löschung eines Posts nicht ausreichen und Wiederholungsgefahr besteht.
Immer wieder würden Menschen im Netz massiv beleidigt und verleumdet oder im schlimmsten Fall werde dort ihr Leben bedroht, heißt es zur Begründung. Für viele Betroffene sei es deshalb wichtig, dass solche Inhalte schnell gelöscht und die weitere Verbreitung verhindert würden. Derzeit hätten Betroffene aber oft nur unzureichende Möglichkeiten, ihre Rechte selbst durchzusetzen. Häufig scheitere die Durchsetzung ihrer Rechte bereits daran, dass es nicht gelinge, zügig und mit vertretbarem Aufwand Auskunft über die Identität des Verfassers oder der Verfasserin rechtswidriger Inhalte zu erlangen. Auch fehle es an...