(BGH, Beschl. v. 25.1.2023 – IV ZB 7/22) • Technische Gründe i.S.v. § 130d S. 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung).
ZAP EN-Nr. 298/2023
ZAP F. 1, S. 433–433
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen