(BGH, Beschl. v. 25.1.2023 – IV ZB 7/22) • Technische Gründe i.S.v. § 130d S. 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung).

ZAP EN-Nr. 298/2023

ZAP F. 1, S. 433–433

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