Die Prozessparteien des bis zum OLG Köln geführten Wettbewerbsverfahrens sind Mitbewerber im Bereich der Erbenermittlung. Sie erhalten von einem Nachlasspfleger oder einem Nachlassgericht den Auftrag, Erben zu ermitteln, falls sich dies als besonders schwierig darstellt. Wenn die Beklagte einen Erben gefunden hat, bietet sie diesem den Abschluss eines Erbenermittlungsvertrags an. Hierzu schreibt sie den ermittelten Erben im Regelfall an und macht ihm ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags. Hierfür schlägt die Beklagte eine Provision zwischen 20 % und 35 % des Erbschaftswerts vor. Ein Vertrag wird regelmäßig schriftlich geschlossen.
Gemäß dieser üblichen Geschäftspraxis schrieb die Beklagte am 21.5.2021 die Verbraucherin Frau I. an und bot ihr in der Nachlasssache L. den Abschluss eines Erbenermittlungsvertrags an. In dem mit Widerrufsbelehrung übermittelten Entwurf des Erbenermittlungsvertrags schlug die Beklagte die Zahlung einer Provision i.H.v. 33,33 % brutto des Erbschaftswerts vor. Frau I. war damit nicht einverstanden und schrieb am 17.6.2021 zurück, dass sie nur zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr von 22 % bereit sei. Diesbezüglich änderte sie in ihrem Gegenangebot die Vermittlungsgebühr entsprechend händisch auf dem von der Beklagten übermittelten Vertragsentwurf ab. Dieses Gegenangebot nahm die Beklagte mit Schreiben an Frau I. v. 18.6.2021 an, indem sie neben dem neuen Prozentsatz vermerkte: „Neues Honorar bestätigt. [Ort], 18.6.2021, [Unterschrift]”. Mit Schreiben v. 25.6.2021 erklärte Frau I. den Widerruf des geschlossenen Vertrags. Diesen wies die Beklagte mit der nachstehenden Mitteilung an Frau I. am 28.6.2021 zurück:
Zitat
„Nachlasssache ... L.
Sehr geehrte Frau I.,
Ihren Widerruf haben wir am 28.6.2021 erhalten, den wir hiermit zurückweisen.
Am 17.6.2021 haben Sie unser ursprüngliches Vertragsangebot bezüglich der Honorierung eigenhändig abgeändert und uns somit ein neues Angebot unterbreitet, welches wir am 18.6.2021 gegengezeichnet angenommen haben. Insofern ist ein Widerruf von Ihnen nicht möglich und wird somit zurückgewiesen.”
Die Klägerin erfuhr von diesem Vorgang und mahnte die Beklagte unter dem 8.9.2021 ab. Das Schreiben der Beklagten v. 28.6.2021 hielt die Klägerin für irreführend, weil Frau I. tatsächlich ein Widerrufsrecht als Verbraucherin nach § 312g BGB, 312d BGB, 312f BGB zustehe, das die Beklagte aber in unlauterer Weise vereitele. Da seitens der Beklagten keine Unterwerfung erfolgte, klagte die Klägerin vor dem LG Köln auf Unterlassung dahingehend, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern das Bestehen des Widerrufsrechts eines im Fernabsatz geschlossenen Erbenermittlungsvertrags zu leugnen, wenn tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht. Das LG Köln (Urt. v. 20.7.2022 – 84 O 164/21) wies die Klage ab mit der Begründung, es handele sich um die zulässige Äußerung einer Rechtsansicht.
Die von der Klägerin zum OLG Köln eingelegte Berufung blieb erfolglos. Im Urt. v. 16.12.2022 – 6 U 111/22, wies das Berufungsgericht die Berufung auf Kosten der Klägerin zurück. Es ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein, die beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 213/22 anhängig ist.