Die Gefahren für am Rechtsstreit beteiligte Rechtsdienstleister liegen darin begründet, dass sie bei Überschreiten der Grenze, die für rechtliche Äußerungen besteht, in eine Mithaftung als Störer (§ 8 Abs. 2 UWG) geraten. Das wird in der Entscheidung des BGH (Urt. v. 6.6.2019 – I ZR 216/17, Identitätsdiebstahl, Rn 12 und 13) deutlich:
Zitat
„Die Zahlungsaufforderungen der Beklagten und die ihr gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnenden Zahlungsaufforderungen der beauftragten Inkassounternehmen und des Rechtsanwalts sind geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG.”
Eine überhöhte Forderung auf Erstattung von Inkassokosten hatte das OLG Hamburg (Urt. v. 11.6.2020 – 15 U 88/19, ZAP EN-Nr. 128/2021) als Verstoß nach § 3a UWG i.V.m. § 4 Abs. 5 RDGEG a.F. (§ 13 Abs. 1 RDG n.F.) beurteilt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Berlin. Denkbar wäre allerdings auch, solche Aussagen an § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG zu messen. Die Begründung eines Anspruchs in einem an einen Verbraucher gerichteten Inkassomahnschreiben mit Darstellung eines (angeblichen) Vertragsabschlusses hat das OLG Hamburg nach § 5 Abs. 1 UWG beurteilt. In beiden o.g. Fällen kam es zur Verurteilung des jeweiligen Rechtsdienstleisters als Beauftragtem (§ 8 Abs. 2 UWG) des Gläubigers (s. dazu auch H. Schneider, ZAP F. 16, 511).
Ein quasinegatorischer Anspruch (§§ 1004, 823 BGB) des Verbrauchers gegen einen Gegner oder dessen beauftragten Rechtsdienstleister dürfte problematisch sein. Die zivilrechtlichen UWG-Normen wird man nicht als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ansehen (BT-Drucks 15/1487, 22, 34 und 43; BGH, Urt. v. 30.5.2008 – 1 StR 166/07; offengeblieben im Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 276/14, Lebens-Kost).
Eine negative Feststellungsklage kann sich nur gegen den (vermeintlichen) Vertragspartner, also den Auftraggeber bzw. Mandanten des Rechtsdienstleisters, richten.
Eine Beschwerde bei einer Verbraucherschutz-Institution, die über eine Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG verfügt, ist aus Sicht des Verbrauchers auch eine naheliegende Option und ein häufiger vorkommendes Verhalten. Selbst geht der Verbraucher dabei kein Prozessrisiko und Kostenrisiko ein. Denkbar sind auch Abmahnungen anderer nach § 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimierter Personen, z.B. – wie hier dargestellt im Falle der vor dem OLG Köln streitenden Erbenermittler – solche von Mitbewerbern.
Kommt es zur Inanspruchnahme der Rechtsdienstleister, die für ihren Auftraggeber mit falschen Rechtsäußerungen argumentieren, so werden sich interessante Rechtsfragen ergeben, z.B. inwieweit der Auftraggeber diesen von Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahrens freizustellen hat.
ZAP F. 16, S. 439–444
Von Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, Fachanwalt für IT-Recht, Siegburg