(OLG Hamm, Beschl. v. 12.12.2023 – III-3 ORs 65/23) • Das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit in § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat strafbarkeitseinschränkende Funktion und ist zu bejahen, wenn die Äußerung aus feindseliger Gesinnung in der Absicht zu kränken (im Kernbereich der Persönlichkeit der Betroffenen) getätigt wird. Die Beweiswürdigung des Tatrichters muss sich auch auf das Merkmal der Böswilligkeit i.S.v. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erstrecken und sich mit nachvollziehbaren Anliegen des Angeklagten im Rahmen der Diskussion um ein aktuelles politisches Thema, seinen Erkenntnisquellen und der Fähigkeit zu deren zutreffender Bewertung auseinandersetzen.

ZAP F., S. 419–419

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