Neben den bereits beschriebenen und bei jedem Mandatsende die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt treffenden Pflichten kann es bei bestimmten Mandatskonstellationen zu weiteren Pflichten kommen, die beachtet werden müssen. Deren Nichtbeachtung ist i.d.R. besonders schadenersatzträchtig.
1. Pflicht zur Niederlegung des Mandates bei zivilgerichtlichen Verfahren
a) Vorzeitige Kündigung des Mandatsvertrages
Vertritt der Rechtsanwalt seinen Mandanten in einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung, so endet das Mandat regelmäßig mit der rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren. Allerdings kommt es auch vor, dass es bereits im laufenden Verfahren zu einer Beendigung des Mandates aufgrund einer vorzeitigen Kündigung des Mandatsvertrages kommt. Während der Mandant praktisch stets und ohne weitere Begründung den Mandatsvertrag aufkündigen kann, bedarf es für den Rechtsanwalt regelmäßig hierfür eines wichtigen Grundes. Ohne einen solchen wichtigen Grund würde sich der Rechtsanwalt im Falle der Kündigung einem anschließenden Schadenersatzanspruch seines früheren Mandanten ausgesetzt sehen. Als Schaden kommen etwa Kosten für die Einschaltung eines weiteren Rechtsanwaltes in Betracht. Zudem ist der Fall denkbar, dass das Mandat in der Ausgangsinstanz bis zum Ende geführt wird, für die nächste Instanz aber ein neuer Auftrag für einen anderen Rechtsanwalt erteilt wird. Hier ist dafür Sorge zu tragen, dass trotz Anwaltswechsels, vorbehaltlich der vorstehenden Ausführungen zu einem Zurückbehaltungsrecht an der Handakte, das Mandat ordnungsgemäß weitergeführt werden kann. Ansonsten drohen ebenfalls Schadenersatzansprüche.
b) Anzeigepflicht bei Mandatsbeendigung im laufenden Verfahren
Kommt es vor rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zu einer Mandatsbeendigung, so ist dies dem erkennenden Gericht gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Rechtsanwalt aus seiner Verantwortung für das ordnungsgemäße Führen des Rechtsstreites – ohne Schadenersatzsprüche des Mandanten – entlassen.
Formulierungsbeispiel:
„... zeige ich vorliegend an, dass der Kläger/der Beklagte durch mich nicht mehr vertreten wird. Zugleich lege ich das Mandat mit sofortiger Wirkung nieder.”
Dabei ist selbstverständlich der Grund der Beendigung der Prozessvertretung im Hinblick auf die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung nicht weiter auszuführen. Untunlich erscheint es insoweit auch, anzugeben, wer das Mandat aufgekündigt hat. Gegenüber dem Mandanten ist zugleich eine umfangreiche Erläuterung des Standes des Verfahrens abzugeben. Insbesondere ist dieser im Falle eines anwaltlichen Postulationszwanges gem. § 78 ZPO darüber zu belehren, dass er selbst rechtswirksam keine Prozesshandlungen vornehmen kann und aufgrund der Beendigung des Mandatsvertrages durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten keine Prozesshandlungen mehr vorgenommen werden. Ohne eine entsprechende Belehrung des früheren Mandanten macht sich der Rechtsanwalt sonst schadenersatzpflichtig in Höhe des Interesses des Mandanten bezüglich des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit. Möglicherweise empfiehlt sich zusätzlich der Hinweis, dass im Falle der Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung diese nicht automatisch die Kosten eines neuen Bevollmächtigten übernehmen wird.
Im Rahmen eines Anwaltsprozesses ist zudem zu beachten, dass bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sich für den früheren Mandanten ein neuer Rechtsanwalt bestellt, der bisherige Rechtsanwalt für Schriftsätze des Gegners und gerichtliche Schreiben zustellungsverpflichtet bleibt. Ihn trifft zwar nicht mehr die Verpflichtung, diese Schriftstücke inhaltlich zu bearbeiten. Allerdings muss er sicherstellen, dass diese unverzüglich an den früheren Mandanten weitergeleitet werden. Um etwaige Schadenersatzansprüche zu vermeiden, sollte diese Weiterleitung dokumentiert werden.
2. Mandatsende bei Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe
Bei Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH) besteht das Mandatsverhältnis zwar auch zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Allerdings besteht die Besonderheit, dass eine Beiordnung durch die Staatskasse erfolgt, der Rechtsanwalt insoweit beliehener Unternehmer ist.
a) Entpflichtung seitens des Gerichts
Hieraus folgt, dass eine vorzeitige Mandatsbeendigung nur durch eine Entpflichtung seitens des Gerichts bei besonderen Umständen möglich ist. Da der Rechtsanwalt insoweit aus der Staatskasse alimentiert wird, trifft ihn auch nach Beendigung des Mandates die Pflicht, erst später eingehende Zahlungen Dritter nachträglich der Staatskasse anzuzeigen, § 16 Abs. 2 BORA. Eine entsprechende Regelung gibt es auch bei der Pflichtverteidigung.
b) Mitteilung neuer Mandantenanschrift
Darüber hinaus treffen den Rechtsanwalt nach Abschluss des PKH/VKH-Mandates weitere Pflichten. Bei PKH-Mandaten muss der Rechtsanwalt unbedingt beachten, dass der (frühere) Mandant jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Gericht mitzuteilen hat. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann hier Säumnis sogar zur Aufhebung der Bewilligung führen. Die Verpflichtungen der Partei bestehen längstens für die Dauer von 48 Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss der Sache.
Der Anwalt sollte nicht nur, sondern er muss die Partei auf diese gesetzlichen Vorschriften hinweisen. Das Gericht wird sich ausschließlich...