Vorsorgevollmachten sind im Zweifel auszulegen und daher weiter wirksam, auch wenn sie die alten Paragrafen und die Worte „zum Wohl” enthalten. Sollte eine Vorsorgevollmacht bisher ausführlich formuliert sein und auch das Wohl-Erfordernis enthalten haben, sollte dies für die Zukunft geändert werden. Nach hier vertretener Ansicht sollte eine Paragrafennennung (mit den neuen Paragrafen) beibehalten werden, um eindeutig den Bezug zum Schriftformerfordernis herzustellen. Entscheidend ist zwar der Inhalt. Trotzdem kann die Paragrafenbezeichnung die Leichtläufigkeit der Vorsorgevollmacht erhöhen. Zusätzlich ist es denkbar, § 1820 Abs. 2 BGB zu erwähnen, was der Autor nicht als notwendig erachtet, da dort nur die Schriftformanforderung verankert ist.
Die Reform sollte Anlass zur Überprüfung von Vorsorgevollmachtsmustern sein, wenn dies nicht ohnehin laufend geschieht. So werden immer wieder und auch mit notarieller oder anwaltlicher Beratung Vorsorgevollmachten erstellt, bei denen das Konkretisierungserfordernis zu wenig beachtet wurde und bei denen die seit 2017 geltenden Regelungen der medizinischen Zwangsbehandlung und der diesbezüglichen Verbringung nicht berücksichtigt wurden. Solche Lücken sollten geschlossen werden.
In Bezug auf die §§ 1829, 1831 f. BGB (§§ 1904, 1906 f. BGB a.F.) zur Ermächtigung zur Vertretung bei gefährlichen Maßnahmen, bei Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen, der medizinischen Zwangsmaßnahme und der Verbringung schlägt der Autor folgende Formulierungen vor:
Formulierungsvorschlag:
„In persönlichen Angelegenheiten umfasst die Vollmacht insbesondere auch die Befugnis,
1. |
Gesundheitssorge
- ... ;
- Einwilligungen gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Pflegepersonal und Pflegeeinrichtungen zu erteilen und zu verweigern, zu entscheiden, ob eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff durchgeführt werden sowie ärztliche und pflegerische Maßnahmen zu kontrollieren;
- in eine Maßnahme nach § 1829 Abs. 1, 2 BGB einzuwilligen, die Einwilligung zu widerrufen oder gar nicht erst einzuwilligen, also in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund dieser Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet;
- über einen Behandlungsabbruch oder die Einstellung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden, wie beispielsweise künstliche Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr;
- zu entscheiden, ob nach dem Tod Organe oder Gewebe entnommen werden dürfen; eine Anweisung des Vollmachtgebers (z.B. Organspenderausweis) geht vor.
|
2. |
Unterbringung
einer Maßnahme nach § 1831 Abs. 1 BGB zuzustimmen, also einer Unterbringung, z.B. in einer geschlossenen Abteilung, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Sie muss erforderlich sein, entweder weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber sich selbst tötet oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder weil zur Abwendung eines drohenden, erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig sind, die ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden können und der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit einer solchen Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann;
- in eine Maßnahme nach § 1831 Abs. 4 BGB einzuwilligen, wenn sich der Vollmachtgeber in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und die Freiheit des Vollmachtgebers über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig durch Bettgitter, Bauchgurt oder andere mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise entzogen werden soll; die Maßnahme muss wie bei der Unterbringung erforderlich sein.
|
Bei beiden hier zu 2. genannten Maßnahmen ist zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn nicht Gefahr im Verzug besteht.
3. |
Ärztliche Zwangsmaßnahme
- nach § 1832 BGB bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einzuwilligen, also einer ärztlichen Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Vollmachtgebers; es müssen zuvor die nach § 1832 Abs. 1 Nr. 1-7 BGB festgelegten Anforderungen erfüllt sein, also u.a. Übereinstimmung mit dem früher (z.B. in einer Patientenverfügung) erklärten, freien oder dem mutmaßlichen Willen, fehlende Einsichtsfähigkeit, Überzeugungsversuche, Erforderlichkeit zur Abwehr drohenden, erheblichen, gesundheitlichen Schadens, Fehlen von Alternativmaßnahmen und deutliches Überwiegen des Nutzens;
einem Verbringen des Vollmachtgebers gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus zuzustimmen. Dies gilt nur, wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommt und wenn zur Abwendung eines... |