Leitsatz
Die Parteien stritten sich um den von dem Ehemann zu zahlenden nachehelichen Unterhalt. Er wehrte sich mit der Berufung gegen seine erstinstanzliche Verurteilung mit der Begründung, ein von ihm an die Ehefrau gezahlter Betrag von 16.000,00 EUR sei mit monatlich 360,00 EUR für die Dauer von 4,75 Jahren bis August 2009 bei ihr als Einkommen anzurechnen. In diesem Zeitraum sei der Wohnbedarf der Ehefrau nicht in Ansatz zu bringen und ihr der Ertrag aus dem verbleibenden Kapital als laufendes Einkommen zuzurechnen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Dieser Auffassung folgte das OLG nicht. Es sei bereits nicht hinreichend erkennbar, dass der Betrag von 16.000,00 EUR zielgerichtet zur Deckung des zukünftigen Wohnbedarfs der Ehefrau an sie geflossen sei. Vielmehr habe sie ihr Wohnrecht offensichtlich im Interesse des Ehemannes aufgegeben. Dieses Entgegenkommen sei ihr im Nachhinein unterhaltsrechtlich nicht nachteilig anzulasten. Außerdem erscheine es im Hinblick auf die beiderseitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch unter Berücksichtigung von § 1577 Abs. 3 BGB nicht gerechtfertigt, von der Ehefrau die Verwertung ihres Vermögensstamms im Wege gestreckter Anrechnung der Zahlung von 16.000,00 EUR zu verlangen, zumal auch dem Ehemann sein Vermögensstamm belassen werde.
Anzurechnen seien ihr nur Zinsen i.H.v. 3 % p.A. aus dem ihr verbleibenden Restkapital, wobei es im Hinblick auf die beschränkte Leistungsfähigkeit des Ehemannes nicht darauf ankomme, in welchem konkreten Umfang ein Kapitalverbrauch unterhaltsrechtlich anzuerkennen sei.
Auch der Einwand des Ehemannes, der Bedarf der Ehefrau betrage nach ihren eigenen Angaben zu den angeblich spärlichen ehelichen Lebensverhältnissen maximal bis zu 300,00 EUR sei unberechtigt, da sich der eheliche Lebensbedarf der Ehefrau ersichtlich nicht nur aus etwaigen Barzahlungen des Ehemannes an sie ableite.
Soweit der Ehemann einwende, sein Selbstbehalt müsse mit 995,00 EUR berücksichtigt werden, sei die Berechnung seiner Leistungsfähigkeit durch das erstinstanzliche Gericht in mehrfacher Hinsicht bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar und fehlerhaft. Ein Selbstbehalt i.H.v. 995,00 EUR stehe dem Ehemann mangels Erwerbstätigkeit nicht zu, vielmehr - entsprechend der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH v. 15.3.2006 - XII ZR 30/04, BGHReport 2006, 781 m. Anm. Luthin = MDR 2006, 1235 = FamRZ 2006, 683) lediglich ein solcher von 770,00 EUR.
Der Einwand des Ehemannes, der Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt sei jedenfalls zeitlich zu befristen, habe mit der Maßgabe Erfolg, dass ein den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechender, durch die Leistungsfähigkeit des Ehemannes beschränkter nachehelicher Unterhalt im Hinblick auf die kurze Ehedauer der Ehe bis Dezember 2007 zu befristen sei. Ab Januar 2008 sei der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau auf den Ausgleich des ehebedingten Nachteils zu beschränken. Dieser bestehe in der Höhe der durch die erneute Wiederheirat endgültig entfallenden Witwenrente i.H.v. zuletzt rund 238,00 EUR monatlich.
Auch der Einwand des Ehemannes zur Witwenrente, der Umstand deren Erlöschens sei ihm bei der Eheschließung nicht bekannt gewesen, sei nicht von Bedeutung. Der Wegfall der Witwenrente stelle sich objektiv als ehebedingter Nachteil dar, auch wenn sich die Witwenrente ohne eine eigene Leistung der Ehefrau aus den damaligen Rentenanwartschaften ihres ersten verstorbenen Ehemannes ableite.
Der endgültige Wegfall der Witwenrente stelle sich als ein von dem Ehemann im Wege einer insoweit beschränkten, aber unbefristeten nachehelichen Unterhaltspflicht auszugleichender ehebedingter Nachteil der Ehefrau dar.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2006, II-8 UF 117/06