Leitsatz
Zwischen den Parteien war das Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Antragsgegnerin verlangte im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt von dem Antragsteller.
Der Antragsteller war als Vermögensberater selbständig als Repräsentant für die Deutsche Vermögensberatung tätig. Die Antragsgegnerin betreute nach der Trennung der Parteien deren gemeinsames Kind.
Der Antragsteller wurde durch Teilurteil des AG vom 13.9.2005 zur Auskunft und Belegvorlage verurteilt.
Gegen dieses Teilurteil hat er Berufung eingelegt und vorgetragen, er schulde weder Unterhaltszahlungen noch Auskunft. Die Unterhaltsfrage sei durch wirksam notariell beurkundete Vereinbarung vom 13.10.2003 geregelt worden. Im Übrigen müsse er für die Auskunftserteilung mangels fachlicher Befähigung auf die Mitwirkung seines Steuerberaters zurückgreifen. Bei einem Zeitaufwand von etwa 8 Stunden bei einem Stundenhonorar von 75,00 EUR sei zzgl. Mehrwertsteuer mit Kosten von 696,00 EUR zu rechnen.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat die Berufung des Antragstellers durch Beschluss als unzulässig verworfen, da der nach § 511 ZPO für die Berufung erforderliche Berufungswert von 600,00 EUR nicht erreicht sei.
Für die Bewertung des Rechtsmittelinteresses komme es gem. § 4 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung und den zu dieser Zeit erforderlichen Aufwand für die Erfüllung der auferlegten Auskunftsverpflichtungen an (BGH FamRZ 2002, 666).
Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergebe, seien substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Im Übrigen sei im Einzelnen darzutun, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere (OLG Karlsruhe OLGR 2002, 419).
Der Antragsteller habe nicht dargelegt, inwieweit die Erteilung der Auskunft, zu der er verurteilt worden war, für ihn mit einem besonderen Aufwand verbunden sein werde. Inhalt der unterhaltsrechtlich begehrten Auskunft über die Einkommensverhältnisse sei genau das, was der Antragsteller als Inhalt der Steuererklärung bereits zusammenzustellen und abzugeben hatte. Insoweit sei der Antragsgegnerin Recht zu geben. Für sämtliche von dem angegriffenen Urteil umfassten Zeiträume sei die Frist zur Abgabe der Steuererklärung im Zeitpunkt der Berufungseinlegung bereits abgelaufen gewesen. Weder mache der Antragsteller geltend, die Steuererklärung sei noch nicht fertig gestellt gewesen, noch trage er detailliert vor, mit welchem Zeitaufwand die Zusammenstellung seiner Einnahmen und Ausgaben verbunden wäre. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller als Selbständiger in seinem Unternehmen über eine ordnungsgemäße Buchführung verfüge, so dass das relevante Zahlenwerk bereits geordnet erfasst werde.
Ähnliches gelte auch für die Auskunft über den Bestand des Vermögens zum 31.12.2004. Zwar gebe es hierüber keine Steuererklärung. Allerdings würden von Banken zum Jahresende jeweils Depotauszüge erteilt, aus denen sich der Bestand des Geldvermögens ohne Weiteres ergebe.
Die Kosten für die Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson, auf die der Antragsteller sich berufe, könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen würden, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage sei (vgl. BGH FamRZ 2002, 666).
Aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich nicht, dass dies hier der Fall sei. Er sei als Vermögensberater berufstätig. Von daher sei davon auszugehen, dass er über Sachkunde im kaufmännischen Bereich sowie bei der Beurteilung von Investitionen und Geldanlagen verfüge.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2006, 2 UF 233/05