(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.

 

(2) 1Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. 2Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. 3Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. 4Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

 

(3) 1Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. 2Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

 

(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben:

 

1.

Erhebungsmerkmale:

 

a)

Monat und Jahr der Geburt,

 

b)

Geschlecht,

 

c)

Familienstand,

 

d)

Staatsangehörigkeiten,

 

e)

Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug auf jede Anschrift,

 

2.

Hilfsmerkmale:

 

a)

Familienname, frühere Namen und Vornamen,

 

b)

Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),

 

c)

Geburtsort,

 

d)

Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person.

[1] Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 -: § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2 und 3 und § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) sowie § 15 des Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011) vom 8. Dezember 2007 (BGBl I S. 2808) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

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