Nach der Mitteilung des Zentralen Schutzschriftenregisters werden gegenwärtig nur Einreichungen bzw. Dateianlagen als gültig akzeptiert:

PDF und PDF/A mit Dateiendung .pdf,

Rich Text Format mit Dateiendung .rtf,

Microsoft Word Dokumente ohne Makros (Dateiendungen .doc, .docx),

XML.

An den Dokumenten darf kein Dokumentschutz angebracht werden.

 
Achtung

Signaturerfordernis

Wichtig ist das notwendige Signaturerfordernis im Sinne der qualifizierten elektronischen Signatur. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) muss für eine Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestattet sein. Die Einreichung einer Schutzschrift durch Rechtsanwälte muss daher über dieses Anwaltspostfach erfolgen.

 
Achtung

Pflicht für Anwälte

Zu berücksichtigen ist, dass nach § 49c BRAO Rechtsanwälte ab dem 1.1.2017 dazu verpflichtet sind, Schutzschriften nur noch über das elektronische Schutzschriftenregister (Einrichtungsmöglichkeit Nr. 1) einzureichen.

Für alle anderen Antragsteller besteht nach wie vor die Möglichkeit, neben der Einreichung beim ZSSR individuell eine Schutzschrift bei einzelnen Gerichten in Papierform oder in elektronischer Form, sofern der elektronische Rechtsverkehr bei diesem Gericht bereits eröffnet ist, einzureichen. Das ist nach wie vor rechtlich zulässig, allerdings werden Schutzschriften in Papierform nicht in das elektronische Schutzschriftenregister aufgenommen, und zwar auch nicht nachträglich. Dies bedeutet, dass sich der Wirkungsbereich der Schutzschrift nur auf den Gerichtsbezirk erstreckt, bei dem die Schutzschrift eingereicht wurde. Dies können auch mehrere Gerichte sein. Ein durch das ZSSR möglicher bundesweiter Wirkungskreis der Schutzschrift ist dadurch allerdings nicht gewährleistet (nach § 945a Abs. 2 S. 1 ZPO für alle ordentlichen Gerichte der Länder und nach §§ 62 Abs. 2 Satz 3, 85 Abs. 2 Satz 3 ArbGG für alle Arbeitsgerichte der Bundesländer).

Nach § 945b ZPO besteht für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verordnungsermächtigung über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit.

Diese Verordnungsermächtigung wurde umgesetzt durch die Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (Schutzschriftenregisterverordnung-SRV) vom 24.11.2015 (BGBl. I S. 2135).

In § 2 SRV sind die näheren Bedingungen zur Einreichung einer Schutzschrift geregelt. Nach § 2 Abs. 4 SRV muss das elektronische Dokument, das die Schutzschrift enthält, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person versehen sein. Ab 1.1.2017 genügt es, wenn die Schutzschrift durch die verantwortliche Person signiert wird, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird.

Was unter einem sicheren Übermittlungsweg zu verstehen ist, regelt § 2 Abs. 5 SRV:

Ab 1.1.2017 gilt als sicherer Übermittlungsweg

  • der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nach § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,
  • der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht, und dem Register.

Ab 1.1.2018 gilt als sicherer Übermittlungsweg auch der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos. Voraussetzung ist, dass der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt.

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