I. Der Erblasser M war mit F, geborene X, die 1961 verstorben ist, verheiratet. Er hatte fünf Kinder, und zwar Anna, Beate, Carl, Dieter und Emil, der mit Jana verheiratet war. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind die Kinder der Tochter Beate.
Am 15. August 1965 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem es auszugsweise heißt:
Zitat
Ich, Kaufmann M, geboren am 12. März 1899, wohnhaft N, K-straße 9, berufe hiermit zu Erben meines Grundbesitzes N K-straße 9, eingetragen im Grundbuch von N Band 149 Blatt xxx – Einheitswert am 21. Juni 1948 DM 14.900,–
1) meinen Sohn Emil.
Ersatzerben sind die Abkömmlinge des Berufenen und
2) meine Tochter Anna, verwitwete Hausfrau, wohnhaft N, K-straße 9
Ersatzerben sind die Abkömmlinge der Berufenen
mit gleichen Pflichten und Rechten je zur Hälfte.
Sollte die Ehe meines Sohnes zu 1) kinderlos bleiben, so berufe ich für den Fall seines Vorablebens als Vorerbin seine Ehefrau und als Nacherbin auf den Tod der Vorerbin meine Tochter Beate geborene S, zur Zeit wohnhaft N, K-Straße, und als Ersatzerben deren Abkömmlinge.
Zu Lasten meiner Erben zu 1) und 2) sind spätestens sechs Monate nach meinem Tode in bar zu zahlen:
a) an meine Tochter Beate geborene S DM 10.000,– (zehntausend DM)
b) an meinen Sohn Carl, Werbefachmann DM 7.500,–(siebentausendfünfhundert DM)
c) an meinen Sohn Dieter, z. Zt. Student DM 7.500,–(siebentausendfünfhundert DM). ...
Mein Sohn Emil zu 1) und meine Tochter A zu 2) haben mir ein Darlehen zur Instandsetzung bzw. Verbesserung des Grundstücks im Betrage von je DM 15.000,– (fünfzehntausend) gegeben, welche für Einbau von Heizungen, Badezimmer, neuen Fenstern, Dachreparatur und ähnliches im Grundstück investiert ist. Durch diese Testamentsregelung sind ihre Forderungen an mich abgegolten. ...
Der Erblasser ist sechs Tage nach Errichtung des Testaments am 21.8.1965 im Alter von 66 Jahren verstorben.
Aufgrund des Testaments des Erblassers beantragte der Sohn Emil am 22.6.1968 einen Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass der Erblasser von ihm und seiner Schwester Anna zu je 1/2 beerbt worden ist.
Das Amtsgericht erteilte am 21.8.1968 den Erschein wie beantragt.
Die Ehe von Emil und seiner Ehefrau Jana blieb kinderlos. Mit Testament vom 8.7.1968 setzten sich beide Eheleute gegenseitig zu uneingeschränkten Alleinerben ein. Emil (* 17.12.1923) verstarb am 5.1.1969, seine Ehefrau Jana am 3.5.2005.
Am 12.10.2006 beantragte der Beteiligte zu 1) die Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit. Zur Begründung machte er geltend, das Testament vom 15.8.1965 sei dahingehend auszulegen, dass seine Mutter Beate als Nacherbin seines Onkels Emil und dessen Ehefrau Jana bestimmt worden sei und er sowie seine Geschwister, die Beteiligten zu 2) bis 4), als Ersatzerben seiner Mutter. Die Worte "für den Fall seines Vorablebens" in dem Testament des Erblassers bezögen sich nicht auf den Fall des Versterbens von Emil vor dem Erblasser, sondern auf den Fall des Versterbens des Sohnes Emil vor dessen Ehefrau Jana. Der Erblasser habe mit seinem Testament auch den Zweck verfolgt, die Schwiegertochter Jana abzusichern, das Haus aber in der Familie zu halten. Die Beteiligte zu 2) hat ergänzend ausgeführt, die Geschwister sowie Neffen und Nichten des Erblassers hätten in den vergangenen Jahrzehnten das Testament ihres Großvaters stets so verstanden, wie es der Beteiligte zu 1) vorgetragen hat.
Mit Beschluss vom 27.11.2006 hat das Amtsgericht den Antrag auf Einziehung des Erbscheins zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 8.3.2007 zurückgewiesen hat.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Bschwerde der Beteiligten.
II. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und in der rechten Form eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) ausgegangen. Die Beurteilung, die Beteiligten würden durch die Entscheidung des Amtsgerichts in eigenen Rechten betroffen (§ 20 Abs. 1 FGG), trifft aber nur zu, wenn – die Richtigkeit des von ihnen eingenommenen eigenen Standpunkts, der Erblasser habe seine Tochter B als Nacherbin nach seinem als Vorerben berufenen Sohn Emil und dessen Ehefrau Jana als weiterer Vorerbin eingesetzt und die Kinder der Tochter Beate als Ersatzerben ihrer Mutter, für die Frage der Zulässigkeit unterstellt –
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entweder der Fall der Ersatznacherbfolge eingetreten ist, d. h. wenn ihre Mutter vor deren Schwägerin Jana verstorben ist, |
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oder, sofern ihre Mutter nach Jana verstorben ist, die Beteiligten Erben ihrer Mutter sind; dann könnten sie als Erbeserben geltend machen, dass der Erbschein vom 21.8.1968 das Nacherbenrecht ihrer Mutter nicht richtig wiedergebe und deshalb einzuziehen sei. |
Diese Fragen lassen sich aus dem Akteninhalt nicht beantworten. Zwar könnte der Senat...