Der Anspruch der Klägerin, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass die beiden notariellen Nachlassverzeichnisse von der Beklagten so vollständig und richtig angegeben wurden, als diese dazu in der Lage war, ist begründet, vgl. § 2314 BGB iVm den §§ 260 Abs. 2, 261 BGB.
Zunächst ist dem Pflichtteilsberechtigten, wenn er nicht Erbe ist, umfassend Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft hat detailliert und geordnet zu sein und muss dem Berechtigten die Nachprüfung der Angaben ermöglichen, sich ggf. auch auf einzelne Zuwendungsempfänger und auf das der Verfügung des Erblassers zugrunde liegende Rechtsverhältnis erstrecken, wenn erst dadurch die Prüfung der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung erfolgen kann (Palandt-Edenhofer, Rn 2 zu § 2314 BGB). Soweit sein eigenes Wissen nicht ausreicht, kann sich der Erbe nicht darauf berufen, sondern muss sich durch Auskunftserteilung diese Kenntnis verschaffen (Palandt-Edenhofer, Rn 4 zu § 2314 BGB), wobei einschränkend gilt, dass der Verpflichtete ohne unbillige Belastung, d. h. "unschwer" in der Lage sein muss, Auskunft zu erteilen (Palandt-Heinrichs, Rn 13 zu § 260, 261 BGB).
Die Beklagte kann sich jedwede nötige Information einfach durch entsprechende Auskünfte, namentlich gegenüber den jeweiligen Banken, verschaffen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sie auch zu Lebzeiten der Erblasserin in der Lage war, auf Grundlage einer entsprechenden Vollmacht deren Vermögen zu betreuen. Sollten etwaige finanzielle Mittel der Beklagten für relevante Auskünfte von Banken nicht zur Verfügung stehen, hätte sie bereits entsprechende Vollmachten für die Klägerin ausstellen können oder – wie die Einlassungen der Klägerin zeigen – die nötigen Auskünfte auf deren Kosten veranlassen können.
Zugleich ergibt sich aus den beigebrachten Nachlassbestandsverzeichnissen nicht, an wen, wie genau und aus welchem Rechtsgrund etwaige Schenkungen erfolgten. Sie entsprechen nicht den durch das Gesetz geforderten und durch die Rechtsprechung weiterentwickelten Maßstäben. In dieser Pauschalität unterstreichen die Auskünfte Besorgnis fehlender Sorgfalt und Genauigkeit. Das gilt auch in Bezug auf das über die Großmutter geerbte Vermögen nach Herrn L, an dem die Beklagte nach gegenwärtigen Erkenntnissen heute noch in ungeteilter Erbengemeinschaft beteiligt ist. Eine etwaige jedenfalls durch die Beklagte behauptete Vermögenslosigkeit steht indes der persönlich zu erteilenden Auskunft nicht im Wege, erweckt vorliegend allenfalls den Eindruck final fehlenden Engagements.
Ferner ist ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sachlich gerechtfertigt, wenn nach der Würdigung des Gesamtverhaltens nicht auszuschließen ist, dass die Erklärung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben wurde, wie z. B. ein unvollständiges in notarieller Urkunde erstelltes Nachlassverzeichnis (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 6.9.2006, 13 U 185/05 [juris])
Der Anspruch der Klägerin ist auch in vollem Umfang gegeben, weil für die Abnahme der entsprechenden Versicherung an Eides statt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dort der Rechtspfleger, zuständig ist, eine entsprechende Versicherung für das notarielle Nachlassbestandsverzeichnis vom 16.8.2005 (Notar S) nicht vorliegt und für das Nachlassbestandsverzeichnis vom 7.2.2008 (Notar S) vor unzuständiger Stelle abgegeben wurde.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.