Der einkommensteuerliche Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen wurde durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 a und b EStG idF des Jahressteuergesetzes 2008[46] erheblich reduziert.[47] Danach können Versorgungsleistungen nur noch als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, einem Betrieb oder Teilbetrieb oder einem mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH stehen, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

[46] BGBl I 2007, 3150.
[47] Hierzu Spiegelberger, DStR 2007, 1277; ders. DB 2008, 1063; Wälzholz, DStR 2008, 273.

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