Grundlage für die Bodenrichtwerte sind die Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB). In Art. 4 ErbStRG werden die maßgebenden Vorschriften des BauGB an die erweiterten Erfordernisse der neuen steuerlichen Grundstücksbewertung angepasst, d. h., auf die Gutachterausschüsse kommen zusätzliche Aufgaben zu.
Die Bodenrichtwerte betreffen in erster Linie baureife erschlossene Baugrundstücke. Die Bodenrichtwerte beziehen sich außerdem auf bestimmte lagetypische Merkmale, als da sind Grundstücksqualität, Lage, Grundstücksgröße, Grundstückszuschnitt, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit und Oberflächengestalt, Baubeschränkungen, dingliche Beschränkungen, Außenanlagen, sonstige individuelle Gegebenheiten (Ruinen, Baureste etc.). Nicht alle geerbten Grundstücke habe diese Merkmale. Weichen sie von den lagetypischen Merkmalen ab, lässt die Finanzverwaltung bisher in folgenden Fällen eine Korrektur des betreffenden Bodenrichtwerts für bebaute Grundstücke zu:
▪ |
bei abweichender Grundstücksgröße |
▪ |
bei abweichender Grundstückstiefe |
▪ |
bei abweichender baulicher Nutzung. |
Es ist anzunehmen, dass die bisherigen Anweisungen dazu in R 161 ErbStR 2003 beibehalten werden.
Außerdem sind wie bisher Ableitungen vom Bodenrichtwert (für baureife Grundstücke) zulässig und erforderlich bei Bauerwartungsland, Rohbauland, Frei- und Verkehrsflächen, nicht erschlossenen Grundstücken (so schon bisher R 160 Abs. 2 ErbStR 2003, R 161 Abs. 5, 6 ErbStR 2003). U. a. verpflichtet § 196 Abs. 1 BauGB die Gutachterausschüsse, bei der Feststellung von Bodenrichtwerten künftig nach dem Entwicklungszustand zu differenzieren. Das gilt gemäß § 196 Abs. 1 Satz 4 BauGB ausdrücklich, wenn diese Werte für die Bedarfsbewertung auf einen bestimmten Stichtag benötigt werden. Können Bodenrichtwerte nicht flächendeckend ausgewiesen werden, haben die Gutachterausschüsse, ggf. auf Einzelanfrage des Finanzamts, eine ergänzende Bodenrichtwertermittlung durchzuführen.
Lässt sich von den Gutachterausschüssen – insbesondere mangels entsprechender Verkaufsfälle – kein Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ermitteln, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten (§ 179 Satz 3 BewG). Diese Ableitungskompetenz steht nachrangig auch den Bewertungsstellen den Finanzämter zu, die also im Einvernehmen mit dem betroffenen Steuerpflichtigen letztlich einen Bodenwert festsetzen müssen.