Das Erbbaurecht wird weiterhin abweichend vom Zivilrecht als ein Wirtschaftsgut des Grundvermögens angesehen und damit nicht wie ein Recht, sondern wie ein Grundstück bewertet. Entsprechendes gilt gem. § 180 Abs. 2 BewG für Gebäude auf fremdem Grund und Boden, selbst wenn sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind. Nach wie vor gelten auch das Wohnungs- und Teileigentum als eigenständiges Grundstück. Insgesamt besteht bei der bewertungsrechtlichen Zuordnung zum Grundvermögen Rechtskontinuität.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?