Ist ein Betrieb Hof im Sinne der HöfeO, sind bei der Übergabe unter Lebenden und von Todes wegen die spezialgesetzlichen Bestimmungen der HöfeO für den Erbfall zu beachten.
Nach § 16 HöfeO ist es dem Eigentümer nicht gestattet, von der Erbfolge nach § 4 HöfeO durch Verfügung von Todes wegen abzuweichen. Der Eigentümer ist lediglich berechtigt, diese gesetzliche Erbfolge nach der Höfeordnung zu beschränken. § 4 HöfeO enthält die Spezialregelung, dass der Hof "nur einem der Erben (dem Hoferben)" ungeteilt vererbt wird, dabei bezieht sich der Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich auf den "Hoferben".
Ein Verstoß gegen § 16 HöfeO führt zur Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen und stellt einen Versagungsgrund nach § 17 HöfeO für lebzeitige Übertragungen dar.
Es stellt sich daher die Frage, ob der Erblasser bezüglich seiner letztwilligen Verfügung lediglich insoweit gebunden ist, als dass er den Hof nur ungeteilt, also in Sondererbfolge, weitergeben darf, oder ob die ausdrückliche Bezugnahme des § 4 HöfeO weitere Beschränkungen für seine letztwillige Verfügung enthält.
Die letztwillige Anordnung der Veräußerung des Hofes durch den Hoferben und die Aufteilung des Erlöses zwischen diesem und den weichenden Miterben wird ebenfalls als Verstoß gegen § 16 und damit unzulässig angesehen.
Dasselbe gilt für angeordnete Grundstücksvermächtnisse, die so weitreichend sind, dass sie nur noch als Aufteilung des Hofes verstanden werden können.
Auch die gänzliche Ausschließung von Abfindungen der weichenden Miterben wird als Ausschluss der HöfeO und damit unwirksam im Sinne des § 16 HöfeO angesehen.
Somit ist der Erblasser bei Höfen, die dem Recht der HöfeO unterstellt sind, nicht nur an die ungeteilte Sondernachfolge gebunden, sondern auch an die gesetzliche Hoferbenordnung nach den §§ 4,12–14 HöfeO, also die Einhaltung der Abfindungsregelung für die weichenden Erben. Eine gegen § 16 HöfeO verstoßende Erbeinsetzung ist nach § 134 BGB unwirksam.
Dieselben Ausschlüsse gelten nach § 17 HöfeO für Übertragungsverträge unter Lebenden.
Die Verfassungskonformität des § 16 HöfeO unter dem Gesichtspunkt der in Art. 14 GG festgeschriebenen Testierfreiheit wird damit begründet, dass der Erblasser jederzeit die Möglichkeit hat, aus den Bindungen der HöfeO auszuscheiden, indem er den Hof durch Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht dem Geltungsbereich der HöfeO entzieht.