Aus der Bestandsaufnahme war zu erkennen, dass in vielen Fällen ein Hofnachfolger nicht vorhanden ist oder dass vorhandene Abkömmlinge zur Hofnachfolge nicht bereit sind. Daher ist zu untersuchen, ob sich die HöfeO auf die Übertragung des Hofes an Dritte auswirkt.
Nach § 7 Abs. 1 HöfeO kann der Hofeigentümer in seiner Verfügung von Todes wegen den Hoferben frei bestimmen. Eine Einschränkung enthält § 7 Abs. 1 HöfeO nur insoweit, als dass ein Wirtschaftunfähiger nicht zum Hoferben bestimmt werden darf, wenn wirtschaftsfähige Abkömmlinge vorhanden sind. Wirtschaftsfähig ist nach § 6 Abs. 7 HöfeO, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
Eine weitere Einschränkung der sich aus § 7 Abs. 1 HöfeO ergebenden Testierfreiheit ergibt sich aus § 7 Abs. 2 HöfeO. Danach ist es unzulässig, mit einer Verfügung von Todes wegen denjenigen hoferbenberechtigten Abkömmling zu übergehen, dem zuvor nach § 6 Abs.1 Nr. 1 HöfeO die Bewirtschaftung des Hofes ausdrücklich und ohne weiteren Vorbehalt übertragen wurde oder bei dem der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, dass dieser den Hof übernehmen soll (§ 7 Abs. 2 Satz 2 HöfeO).
Hat also der Betriebsinhaber zu Lebzeiten die Bewirtschaftung des Hofes dauerhaft und vorbehaltlos auf eine Person übertragen, ist er an einer wirksamen testamentarischen Verfügung zugunsten eines anderen gehindert.
Nach § 16 Abs. 1 HöfeO kann der Eigentümer die Erbfolge kraft Höferechts (§ 4) durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen.
Es stellt sich daher die Frage, ob § 16 Abs. 1 HöfeO die Testierfreiheit über § 7 HöfeO hinaus dahingehend einschränkt, dass eine Verfügung von Todes wegen unwirksam ist, die einen Dritten zum Hoferben einsetzt, obwohl Hoferben im Sinne der §§ 4,5 HöfeO vorhanden sind, ohne dass einem dieser möglichen Erben zuvor nach § 6 Abs. 1 HöfeO die vorbehaltlose Bewirtschaftung übertragen wurde.
Das Verhältnis der Vorschriften des § 16 zu § 7 HöfeO ist aus dem Wortlaut heraus nicht eindeutig. Der BGH hat daher in einer grundlegenden Entscheidung das Verhältnis der Vorschriften zueinander geklärt.
Anlass der Entscheidung war die Einsetzung eines "Amtes" als Hoferbe durch einen kinderlosen Erblasser. Der BGH hat hier im Einklang mit dem OLG Oldenburg und unter Berufung auf § 1 Abs. 1 HöfeO, wonach der Hof im Sinne der HöfeO durch eine natürliche Person bewirtschaftet werden muss, entschieden, dass der Eigentümer des Hofes nach dem Höferecht, der die gesetzliche Hoferbfolge ausschließen will, nur die Wahl hat, eine andere wirtschaftfähige natürliche Person zum Hoferben einzusetzen. Die Abgrenzung erfolgt nach der Einsetzung einer juristischen oder natürlichen Person, lässt aber den Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge durch Übertragung an Dritte ausdrücklich zu. Aus der Entscheidung wird deutlich, dass der Hoferbe durch § 16 HöfeO nicht dahingehend eingeschränkt wird, dass er nur seine Abkömmlinge oder andere Personen im Sinne des § 5 HöfeO zu Hoferben einsetzen darf.
Auch für den sogenannten "verwaisten" Hof im Sinne des § 10 HöfeO, bei dem keine Hoferben im Sinne der HöfeO vorhanden sind gilt, dass ein Dritter wirksam als Hoferbe bestimmt werden kann.
Die Höfeordnung schließt – bei vorhandenen Abkömmlingen in den Grenzen des § 7 Abs 2 und § 6 Abs.1 Nr.1 HöfeO – also eine Vererbung des Hofes an Dritte, die wirtschaftsfähige natürliche Personen sind, aber nicht zum Kreis der Hoferbfolgeberechtigten im Sinne des § 5 HöfeO gehören, nicht aus.
Zwischenergebnis: Die Vorschriften der HöfeO stehen einer längerfristigen Verpachtung des Hofes nicht entgegen, sofern der Betriebszusammenhang und ein – wenn auch entfernter – Betriebsfortführungswille nicht aufgegeben wird. Der Hofeigentümer ist weder bei der Verfügung von Todes wegen noch bei Übergabe zu Lebzeiten gehindert, familienfremde Dritte zu Hoferben oder Hofübernehmern einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn Abkömmlinge vorhanden sind.
Der Hoferbe oder Hofübernehmer ist durch die Beschränkung der Abfindung nach § 12 HöfeO begünstigt.