Bestehende langfristige Pachtverträge müssen daher, sofern sie längerfristig abgeschlossen sind, in ihrer Laufzeit beschränkt werden und im Ergebnis eine Laufzeit von deutlich unter 15 Jahren aufweisen. Befristung und gegebenenfalls Sonderkündigungsrecht für Eintritt eines Nachfolgers zum Nachweis des Fortsetzungswillens sollten ebenfalls in den zu ändernden Pachtvertrag aufgenommen werden, um so bereits den Weg für zukünftige Gestaltungen zu ebnen.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Steuerrecht keine Rücksicht auf die zivilrechtliche Vertragsgrundlage nimmt und eine davon unabhängige Bewertung trifft.[35] Daher muss notwendigerweise auch die Struktur des Pachtverhältnisses dahingehend geändert werden, dass auch Betriebsmittel, also zum Beispiel Wirtschaftsgebäude, in die Verpachtung mit einbezogen werden. Die Inhaltsänderung des Pachtvertrags erfordert eine vertragliche Vereinbarung der Parteien über die Vertragsänderung nach § 311 Abs. 1 und § 593 BGB.

[35] Bundestagsdrucksache 16/11107 vom 26.11.2008, S. 15.

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