Alternativ ist auch eine Gestaltung dahingehend denkbar, dass der Pachtvertrag in die Verpachtung eines steuerlichen Teilbetriebs entsprechend R 16 Abs. 3 EstR umgewandelt wird.
Auch ein solcher Teilbetrieb ist nicht als Stückländerei im Sinne des § 160 Abs. 7 BewG anzusehen und fällt somit unter die Verschonungsregelung des § 13 b ErbStG 2009.[36] Diese Lösung ist auch aus höferechtlichen Gesichtspunkten zu favorisieren, da bei Verpachtung einzelner Grundstücke oder Wirtschaftsgebäude das Risiko der Aberkennung des höferechtlichen Status besteht.
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