Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, die an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen sind, sind ebenfalls nach § 13 b Abs.2 Nr. 1 e ErbStG 2009 kein Verwaltungsvermögen und damit erbschaftsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen.
Der Wortlaut der Rückausnahme beschränkt diese allerdings ausdrücklich nicht auf den ganzen Betrieb, sondern auf Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, die zum Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verpachtet sind. Dieser Wortlaut der Rückausnahme und die Tatsache, dass bei gänzlicher Freistellungsabsicht die weitere Rückausnahme für insgesamt verpachtete Betriebe in § 13 b Abs. 2 Nr. 1 lit. b ErbStG 2009 obsolet wäre, spricht dafür, dass nur die unter lit. e aufgezeigten und an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter von der Rückausnahme umfasst sein sollen.
Diese Überlegung wird auch durch die knappe Erläuterung zu dem Gesetzesvorschlag in der Begründung des Finanzausschusses bestätigt. Danach gilt, dass "Verpachtete land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke [werden] infolge der Besonderheiten des Bewertungsverfahrens (§ 160 Abs. 7 BewG) vom Verwaltungsvermögen ausgenommen" sind.
Die Rückausnahme gilt jedenfalls nicht für Stückländereien. Dies ergibt sich aus § 13 a Abs. 5 Nr. 2 ErbStG 2009. Danach sind Stückländereien stets von der Verschonungsregelung ausgenommen. "Stückländereien" sind nach § 160 Abs. 7 BewG "einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind."
Bei Stückländereien wird unterstellt, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen selbst bewirtschafteten Flächen und verpachteten Flächen aufgehoben ist oder von vornherein nicht besteht, wenn dauerhaft verpachtet ist. Von einer dauerhaften Verpachtung geht der Gesetzgeber stets aus, wenn die Pachtdauer am Stichtag noch mindestens 15 Jahre beträgt. Ist dagegen mittelfristig aus der Sicht des Bewertungsstichtags die Wiederaufnahme des Betriebs innerhalb des 15-Jahres-Zeitraums möglich, sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen auch dann als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bewertet und begünstigt sein, wenn sie verpachtet sind.
Solange eine eindeutige Klärung des Verhältnisses der beiden Rückausnahmen zueinander über die noch zu erwartenden Erbschaftsteuerrichtlinien nicht erfolgt ist, kann nach der Entwicklung des Gesetzes davon ausgegangen werden, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebsverpachtungen im Ganzen unter der Rückausnahmevorschrift des § 13 b Abs. 2 Nr. 1 b und Grundstücksverpachtungen mit Ausnahme der Stückländereien unter die Rückausnahme des § 13 b Abs. 2 Nr. 1 e ErbStG 2009 fallen.
Angesichts der Tatsache, dass die Fälle der ungeklärten Hofnachfolge zunehmen und die Übertragung des Hofes an familienfremde Dritte vermehrt in Betracht gezogen wird, ist zu beachten, dass bei Übertragung eines Betriebs an den nicht-verwandten Pächter zwar die Anwendung des Verschonungsabschlags unter Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 13 a, 13 b ErbStG 2009 möglich wäre. Allerdings unterläge ein nichtverwandter Pächter der ungünstigen Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 EUR.