Die Formulierung in einem ehegemeinschaftlichen Testament von Eheleuten, die in zweiter Ehe miteinander verheiratet sind und sowohl gemeinsame Kinder, als auch Kinder aus erster Ehe haben, dass "unsere Kinder" Schlusserben sein sollen, ist auslegungsbedürftig. Es kommt entscheidend auf den Sprachgebrauch und das Familienverständnis der Eheleute an.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.August 2018 – 3 Wx 6/18

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