Im Fall vor dem LG Kaiserslautern stritten die Geschwister insbesondere auch um die Relevanz des jahrelangen mietfreien Wohnens des Beklagten und Alleinerben im Haus der Erblasserin. Die Klägerin sah darin eine pflichtteilsergänzungsrelevante Zuwendung oder eine pflichtteilsergänzungsrelevante Ausstattung.
Der ursprünglich im Haus bei der Erblasserin wohnende Enkel musste ausziehen, damit der Beklagte in das Anwesen einziehen konnte. Die genaue Nutzung der Wohnfläche blieb streitig. Nach Vortrag der Klägerin nutzte die Erblasserin nur ein Zimmer, während der Beklagte 62 Quadratmeter der Wohnfläche nutzte. Der Beklagte trug vor, weniger Wohnfläche genutzt zu haben.
Der Beklagte hatte unstreitig keine Miete bezahlt und der Wohnwert war zwischen den Parteien gleichfalls unstreitig mit 455 EUR monatlich anzusetzen.
Die Klägerin verlangte, dass der anteilige monatliche Betrag für die vom Beklagten genutzten 62 Quadratmeter mit 403 EUR anzusetzen sei, und hochgerechnet auf die gesamte Nutzungszeit von fast 5 Jahren mit 19.344 EUR in die Berechnung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin einzustellen sei.
Das LG Kaiserslautern verneinte den Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB, da bereits keine Schenkung im Sinne dieser Vorschrift vorläge. Eine solche setze eine Minderung des Erblasservermögens durch eine rechtsgültige Schenkung des Erblassers voraus. Solches ist bei einer (bloßen) Gebrauchsüberlassung von Wohnraum nicht der Fall. Zwar könne auch die Bestellung eines lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauchrechts an einem Wohngrundstück eine objektiv unentgeltliche Leistung und (damit) eine Schenkung darstellen. Dies sei aber mit der hier in Rede stehenden Gebrauchsüberlassung nicht vergleichbar, weil diese Gebrauchsüberlassung ein Weniger sei als eine Nutzungsmöglichkeit durch einen Nießbrauch (§ 1030 Abs. 1 BGB).
Nach Ansicht des LG Kaiserslautern wären in diesem Fall Ansprüche ausgeschlossen, selbst wenn man in der Überlassung von Wohnraum grundsätzlich eine Schenkung sehen würde. Denn die Annahme einer hier in Rede stehenden ersparten Vergütung durch die Nichtzahlung von Miete setzt voraus, dass für derartige Leistungen üblicherweise eine Vergütung bezahlt wird. Die Vermietbarkeit von Wohnraum sei ganz wesentlich davon geprägt, dass der Mieter ein eigenes, separates, Dritten nicht zugängliches Zuhause nutzt. Dies schließe regelmäßig die Anmietung von Wohnraum aus, der – und sei es auch nur geringfügig – von einem Dritten, zumal dem Vermieter, mitgenutzt wird. Nach Ansicht des Gerichts würden solche Wohnverhältnisse nur angesichts familiärer Bindungen oder auch im Zusammenhang mit studentischen Wohngemeinschaften toleriert. Üblicherweise würde für solche Wohnverhältnisse jedoch keine Miete erbracht.
Das LG Kaiserslautern verneinte auch einen Anspruch gemäß den §§ 2316 Abs. 3, 2050 Abs. 1, 1624 BGB. Eine Ausstattung im Sinn der Vorschrift liegt in der Gebrauchsüberlassung des Wohnraums nicht vor – auch dann nicht, wenn dem vormals im Haus wohnenden Enkel das Mietverhältnis gekündigt wird, damit der begünstigte Beklagte mit seiner Frau das Haus, im Wesentlichen unter Ausschluss der Erblasserin, nutzen kann. Dies stelle keine Zuwendung mit Rücksicht auf die Verheiratung des Beklagten oder zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung des Beklagten oder zur Erhaltung seiner Wirtschaft dar (§ 1624 Abs. 1 BGB).