Leitsatz
Zwischen Vor- und Nacherben ist eine vertragliche Vereinbarung dergestalt möglich, dass das zwischen ihnen bestehende Verhältnis aufgelöst wird.
OLG Frankfurt, Urt. v. 13.8.2019 – 8 U 99/18
1 Tatbestand
I. Der Kläger macht Ansprüche auf Sicherheitsleistung nach § 2128 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte ist die Mutter des Klägers. Am … 1971 verstarb Frau Vorname1 A (im Folgenden: die Erblasserin). In dem am 18.4.1969 errichteten notariellen Testament der Erblasserin hieß es u.a. wie folgt:
Zitat
"Ich habe zwei Töchter, nämlich Vorname2 B, geb. A und Vorname3 C, geb. A [= die Beklagte]. Beide sind verheiratet und haben Nachkommen. Mein Nachlass soll je zur Hälfte diesen beiden Töchtern bzw. ihren Nachkommen als Erben zufallen und zwar nach folgender Maßgabe:"
Falls meine Tochter Vorname2 B, die zur Hälfte meine Erbin wird, den Erbfall nicht erlebt, tritt ihre Tochter Vorname6 B verehelichte H an ihre Stelle. Ersatzerben für Frau H sind deren Kinder zu gleichen Teilen. Meine Tochter Vorname3 C [= die Beklagte] erhält als Vorerbin 30 % meines Nachlasses. Die restlichen 20 % meines Nachlasses erben deren beide Kinder Vorname4 [= der Kläger] und Vorname5, und zwar zu gleichen Teilen untereinander. Diese beiden Kinder sind auch Nacherben ihrer Mutter und gegebenenfalls auch deren Ersatzerben. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Das Vermögen, das meine beiden Enkelkinder, Vorname4 und Vorname5, Geschwister C, von mir erben, soll der Verwaltung ihres Vaters entzogen sein. Fordert meine Tochter Vorname3 C den Pflichtteil, soll auch ihr die Verwaltung am Erbe ihrer Kinder entzogen werden. Es ist mein Wunsch, dass die beiden mir gehörigen Grundstücke Stadt1, D-Straße … und E-Straße … , der Nachkommenschaft erhalten bleiben. Deshalb ordne ich Testamentsvollstreckung an, die bis zum 31.12.1980 dauern soll“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des notariellen Testaments wird auf die als Anlage SNP 1 (Bl. 9 ff. d.A.) zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen.
Der am 10.3.1971 ausgestellte gemeinschaftliche Erbschein des Amtsgerichts Stadt1 (Aktenzeichen …) wies als Erben Frau Vorname2 B zu 5/10 (Ziff. 1), die Beklagte zu 3/10 (Ziff. 2), den Kläger zu 1/10 (Ziff. 3a) und Frau Vorname5 C (Ziff. 3b) ebenfalls zu 1/10 aus. Weiter hieß es in dem gemeinschaftlichen Erbschein u.a.: "Bezüglich des 3/10 Erbanteils der Beklagten ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Tode dieser Vorerbin eintritt. Nacherben sind zu gleichen Teilen die unter Ziff. 3a und b genannten Miterben". Für die weiteren Einzelheiten des gemeinschaftlichen Erbscheins wird auf die als Anlage SNP 2 (Bl. 12 d.A.) zu den Akten gereichte Kopie verwiesen.
In dem Nachlassverzeichnis vom 10.9.1971, das die Unterschrift der Schwester der Beklagten und die der Beklagten trägt, sind für die beiden Grundstücke in Stadt1 Einheitswerte in Höhe von DM 52.600 (D-Straße …) sowie in Höhe von DM 31.900 (E-Straße …) angegeben. Unter Ziff. 6 ("Guthaben bei Banken, Sparkassen und Postscheckamt, Bargeld") ist ein Betrag von "rd. DM 247.000" eingetragen. Bei Ziff. 7 ("Wertpapiere") findet sich ein Eintrag in Höhe von "rd. DM 42.980". Für die weiteren Einzelheiten des Nachlassverzeichnisses wird auf die als Anlage SNP 5 (Bl. 21 f. d.A.) zu den Akten gereichte Kopie verwiesen.
In der Erbschaftsteuererklärung der Schwester der Beklagten vom 30.10.1971 ist ein Reinwert des Nachlasses in Höhe von DM 348.316 angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erbschaftsteuererklärung wird auf die als Anlage SNP 3 (Bl. 13 f. d.A.) zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen.
Am 9.7.1982 schlossen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sowie Frau Vorname2 B (die Schwester der Beklagten) und Frau Vorname5 C (die Schwester des Klägers) einen notariellen Vertrag, der mit "Erbauseinandersetzungsvertrag" überschrieben ist. Ziff. 4 dieses notariellen Vertrages lautet: "Die vorgenannten beiden Grundstücke sind die einzigen noch vorhandenen Nachlasswerte der Erblasserin …" In Ziff. 5 heißt es: "Hinsichtlich der Erbengemeinschaft nach [der Erblasserin] setzen sich die Erschienenen wie folgt auseinander". Ziff. 5.1 regelte sodann, dass das Eigentum an dem Grundstück in der E-Straße … in Stadt1 zu 6/10 an die Beklagte, zu 2/10 an den Kläger und zu weiteren 2/10 an dessen Schwester fiel. Unmittelbar danach heißt es: "Der Nacherbenvermerk bleibt bestehen".
Nach Ziff. 5.2 fiel das Eigentum an dem zweiten Grundstück an die Schwester der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des notariellen Vertrages vom 9.7.1982 wird auf die zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 263 ff. d.A.).
Das Grundstück in der E-Straße … in Stadt1 wurde am 1.4.2016 an einen Dritten veräußert, wobei sich die Parteien dieses Rechtsstreits hinsichtlich der Verteilung des Verkaufserlöses verständigen konnten.
Mit rechtskräftigem Urteil der … Zivilkammer des Landgerichts Stadt1 vom 31.8.2017 ist die Beklagte verurteilt worden, dem Kläger "ein von einem Notar und unter Zuziehung des Klägers aufgenommenes Verzeichnis v...