1. Auch wenn beim Abschluss eines Darlehens- und eines Restkreditversicherungsvertrages zwei rechtlich selbstständige Verträge geschlossen wurden, ist eine Qualifizierung als Verbundgeschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB möglich.

2. Für § 5 VVG besteht kein Raum, wenn es sich um einen Fall der "falsa demonstratio" handelt, d.h. Antrag und Versicherungsschein sich von ihrem Wortlaut unterscheiden, aber das Gleiche gewollt ist; der wahre Wille der Erklärenden ist in diesem Fall maßgeblich.

LG Dortmund, Urt. v. 31.7.2020 – 3 O 6/20

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