Leitsatz
Zur Höhe der Nachlasspflegervergütung nach § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.8.2020 – 21 W 105/20
1 Tatbestand
I.
Die am … .2019 zuletzt in Stadt1 wohnhafte Erblasserin war geschieden und hatte einen vorverstorbenen Sohn, dessen Tochter am 15.7.2019 vor dem Amtsgericht Kassel die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hat. Eine Verfügung von Todes wegen hinterließ die Erblasserin nicht.
Mit Beschl. v. 22.8.2019 bestellte das Nachlassgericht den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger und stellte die Berufsmäßigkeit der Amtsausübung fest. Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers umfasste die Ermittlung der Erben sowie die Verwaltung des Nachlasses.
Mit Schreiben vom 12.3.2020 hat der Beteiligte zu 1) die Festsetzung seiner Gebühren auf 1.950,11 EUR beantragt. Er ist dabei von einem Zeitaufwand von insgesamt 1.035 Minuten ausgegangen und hat bei der Pflegschaft einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad angenommen. Den angemessenen Stundensatz hat der Beteiligte zu 1) mit 95,00 EUR netto veranschlagt. Zwar habe das Oberlandesgericht im Jahr 2017 einen Stundensatz von 80,00 EUR für angemessen erachtet. Der Betrag sei jedoch nicht statisch zu verstehen, sondern unterliege einer regelmäßigen Anpassung, die jedenfalls jetzt aufgrund der erheblichen Erhöhung der nach dem Betreuungsvergütungsgesetz zu zahlenden Stundensätze bei vermögenslosen Nachlässen geboten sei.
Die vom Nachlassgericht bestellte Verfahrenspflegerin, die Beteiligte zu 2), ist dem Antrag mit Blick auf den geltend gemachten Stundensatz entgegengetreten.
Das Nachlassgericht hat sodann mit dem angefochtenen Beschluss die Vergütung auf 1.642,20 EUR festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Weder die Einstufung der Pflegschaft als mittelschwer noch der geltend gemachte Zeitaufwand seien zu beanstanden. Jedoch sei lediglich ein Stundensatz von 80 EUR angemessen. Eine Erhöhung des bisherigen Stundensatzes aufgrund der Vergütungsanhebung bei mittellosen Nachlässen sei nicht veranlasst, da die vorangegangene Anhebung der Stundensätze nach dem Betreuervergütungsgesetz über 14 Jahre zurückliege, die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts hingegen deutlich jüngeren Datums sei.
Gegen die ihm am 5.6.2020 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit am 2.7.2020 beim Nachlassgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und begehrt, die Vergütung wie beantragt festzusetzen. Eine Erhöhung des Stundensatzes von 80,00 EUR auf 95,00 EUR sei aufgrund der Änderung der Sätze bei mittellosen Nachlässen geboten. So habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bereits im Jahr 2013 einen Stundensatz von 100,00 EUR für Tätigkeiten im Jahr 2012 für angemessen erachtet. Zwar habe das Beschwerdegericht in einer späteren Entscheidung insoweit eine Differenzierung vorgenommen, als ein Satz von 100,00 EUR nur im Ballungsraum Frankfurt am Main angemessen sei. Eine Differenzierung in der Vergütungshöhe abhängig von dem Kanzleisitz sei jedoch nicht zu rechtfertigen. Eine solche Unterscheidung finde im Gesetz keine Grundlage, da nach §§ 1915 Abs. 1 S. 2, 1836 Abs. 1 BGB nur nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Pflegegeschäfte zu differenzieren sei. Zudem sei nicht allein auf den Ballungsraum abzustellen, da die Kosten des Nachlasspflegers etwa auch durch die Größe der Anwaltssozietät bestimmt werde. Die Kostenlast größerer Sozietäten würden sich deutlich von denen kleinerer Praxen unterscheiden. Schließlich werde auch von anderen Oberlandesgerichten bei der Vergütungshöhe nicht zwischen unterschiedlichen Gerichtssprengeln differenziert.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2 Gründe
II.
Der zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Die vom Nachlassgericht auf 1.642,20 EUR festgesetzte Vergütung begegnet keinen Bedenken.
1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die einmonatige Beschwerdefrist gewahrt und kommt es auf die Erreichung des Beschwerdewertes aufgrund der Zulassung des Rechtsmittels nicht an.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da für die vom Beschwerdeführer begehrte Heraufsetzung der Stundensätze für eine Pflegschaft durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades außerhalb des Ballungsraumes Frankfurt am Main von 80,00 EUR auf 95,00 EUR netto auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beteiligten zu 1) keine Veranlassung besteht.
a) Die Vergütungsfestsetzung erfolgt gemäß § 168 Abs. 5 FamFG entsprechend § 168 Abs. 1 bis 4 FamFG. Die Nachlasspflegschaft ist eine Unterart der Pflegschaft, so dass über die Verweisung des § 1915 BGB die Regeln für die Vormundschaft entsprechend gelten. An die Stelle des Familien-/Betreuungsgerichts tritt gemäß § 1962 FamFG das Nachlassgericht. Gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB richtet sich bei berufsmäßiger Führung der Nachlasspflegschaft die Vergütung grundsätzlich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Für die Vergütung gilt § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG, wona...