I.
Die Parteien streiten um die Erfüllung der Auskunftspflicht durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zur Berechnung eines im Wege der Stufenklage geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs.
Der Kläger ist der Sohn des am 13.6.2016 in H. verstorbenen F. M. (Erblasser). Die Beklagte ist die Ehefrau des Erblassers und dessen Alleinerbin. Nachdem die Beklagte auf Aufforderung des Klägers am 26.9.2016 Auskunft über den Nachlass erteilt hatte, forderte der Kläger sie mit Schreiben vom 8.5.2017 zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf (Anlage K6 Anlagenband Kläger). Nach erneuter Anmahnung durch den Kläger meldete sich der Streithelfer mit Schreiben vom 21.7.2017 und teilte mit, dass die Ausarbeitung des Nachlassverzeichnisses für den Zeitraum nach Beendigung der Sommerurlaubsperiode eingeplant sei. Am 17.10.2017 ließ der Streithelfer dem den Kläger seinerzeit außergerichtlich vertretenden Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass am 23.10.2017 das notarielle Nachlassverzeichnis aufgenommen werde. Der Klägervertreter bat um Mitteilung von drei Terminen zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses, woraufhin ihm der Streithelfer mit Schreiben vom 26.10.2017 einen Entwurf des notariellen Nachlassverzeichnisses übersandte und drei Terminvorschläge für den 8., 11. und 12.12.2017 machte. Anschließend gab es weitere Korrespondenz zwischen Klägervertreter und Streithelfer betreffend die erforderlichen Tätigkeiten eines Notars bei Errichtung des Nachlassverzeichnisses. Unter dem 15.1.2018 übersandte der Streithelfer eine als "Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses" überschriebene notarielle Urkunde.
Der Kläger hat mit der Stufenklage Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, welches auf einer eigenen Ermittlungstätigkeit des Notars beruht, verlangt, daneben Vollständigkeitsversicherung und Zahlung von noch zu beziffernden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Er hat gemeint, das notarielle Nachlassverzeichnis vom 15.1.2018 stelle keine Erfüllung seines Auskunftsanspruchs durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses dar. Der Streifhelfer habe sich überwiegend nur auf die Angaben der Erbin verlassen, jedoch keine eigene Ermittlungstätigkeit ausgeführt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Streithelfer habe keine weiteren Ermittlungen zum Zwecke der Erstellung des Nachlassverzeichnisses vornehmen müssen; das Verzeichnis sei vollständig. Der Notar habe die Ergebnisse seiner Ermittlungen in ausreichender Weise festgehalten.
Das Landgericht hat die Beklagte auf der Auskunftsstufe durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Auskunftserteilung über den Nachlass des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses aus § 2314 Abs. 1. S. 1 und 3 Variante 3 BGB. Der Anspruch sei nicht durch Vorlage des Verzeichnisses vom 15.1.2018 des Streithelfers erfüllt, denn das vorgelegte Nachlassverzeichnis entspreche nicht den Anforderungen. Das Verzeichnis sei offensichtlich unvollständig. Es fehlten Angaben zum Güterstand des Erblassers. Die Angaben im Verzeichnis hinsichtlich der Ölgemälde, des Eheringes, der Uhr des Erblassers, der Manschettenknöpfe und Krawattennadeln seien unzureichend, weil wertbildende Faktoren fehlten. Sofern eine genauere Beschreibung nicht möglich sei, müsse wenigstens ein Foto der Gegenstände dem Nachlassverzeichnis beigefügt und darauf Bezug genommen werden. Weiterhin seien die Angaben zu den unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers unzureichend. Die Angaben in dem Nachlassverzeichnis bezögen sich auf Zeiträume, nämlich den Zehnjahreszeitraum vor dem Tod des Erblassers. Es seien aber die einzelnen Daten anzugeben wegen der Abschmelzungsregelung in § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB. Überdies fehlten hinsichtlich der Wertpapierdepots Angaben zu der depotführenden Bank sowie Angaben zum Inhalt des Depots. Die Unvollständigkeit führe im vorliegenden Fall dazu, dass der Kläger einen Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses insgesamt und nicht bloß einen Anspruch auf Ergänzung der bereits erteilten Auskunft habe. Eine Ergänzung komme in Betracht, wenn der Verpflichtete aus Unwissenheit einen bestimmten Gegenstand nicht aufgenommen oder einen Teil des Nachlassvermögens bewusst ausgelassen habe und es sich erkennbar um eine unvollständige Auskunft handele. Dieser Fall liege nicht vor, vielmehr sei das Zusammenspiel der genannten aufgeführten unzureichenden Angaben in der Summe als Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs anzusehen.
Dagegen wendet der Streithelfer sich mit der für die Beklagte geführten Berufung. Er meint weiterhin, die Beklagte habe den Auskunftsanspruchs durch Vorlage des von ihm gefertigten notariellen Nachlassverzeichnisses erfüllt.
Er beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in der Auskunftsstufe abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung des Streithelfers zurückzuweisen und
2. ...