II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Anschlussberufung ist zulässig und begründet.
1. Die Berufung ist zulässig. Die Berufungssumme von mehr als 600 EUR gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht, denn der Streithelfer meint, dass er für die Erstellung eines vollständigen notariellen Verzeichnisses von der Beklagten nochmals Gebühren verlangen kann, weil es sich um ein neues Verfahren nach GNotKG handele. Die Kosten für das bisherige Nachlassverzeichnis sind im Verzeichnis vom 15.1.2018 (Seiten 9/10) mit "ca. 5.000 EUR" angegeben, ausgehend von einem "Wert bis 1.106.966,73 EUR". Die Beklagte droht daher mit Kosten in Höhe von nochmals rd. 5.000 EUR belastet zu werden. Auch die Kosten für eine bloße Ergänzungsurkunde würden nach einem Wert bis 300.000 EUR – legt man nur die Summe der Depotguthaben und Schenkungen zugrunde – etwa 1.000 EUR (nach Nr. 21100 Kostenverzeichnis GNotKG) betragen.
Die Frage, ob der Streithelfer gegenüber der Beklagten kostenlos nacherfüllen müsste, ist nicht im vorliegenden Berufungsverfahren zu klären. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ausreichend, dass die Beklagte die von ihr verlangte Leistung (Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses) erst nach Zahlung eines weiteren, die Berufungssumme von 600 EUR übersteigenden Vorschusses an den Notar wird erbringen können.
2. In der Sache ist die Berufung unbegründet.
Die Entscheidung des Landgerichts, die Beklagte zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verurteilen, ist nicht zu beanstanden.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 2314 Abs. 1 S 1, 3 BGB bislang nicht erfüllt hat. Anders als in dem Fall, über den der Bundesgerichtshof mit Urt. v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19, juris entschieden und ausgeführt hat, dass bei einer offensichtlichen Unvollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses in einem Punkt eine Ergänzung bzw. Berichtigung des notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt werden kann, ist dem Landgericht zuzustimmen, dass im Streitfall das bisher vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht den Mindestanforderungen genügt und deshalb schon keine Erfüllung darstellen kann.
a) § 2314 BGB soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Hierbei soll ein notarielles Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19, juris dort Rn 8). Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens zwar weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (BGH a.a.O.). Der Streithelfer irrt mithin, wenn er meint, dass es allein in seinem Ermessen steht, ob ein Vermerk im Verzeichnis erfolgt oder nicht, und dass es die (Erfüllung der) Verpflichtung zur Errichtung eines notariellen Verzeichnisses nicht berühre, "dass ggfs. darüberhinausgehende Auskünfte zu erteilen sind". Der Erbe ist insoweit dem Notar gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet, welche der Notar einfordern darf und muss (BGH a.a.O. Rn 9).
b) Gemessen an den vorgenannten Anforderungen hat die Beklagte bislang nicht Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt. Darauf ist im Einzelnen bereits im Schreiben des Vorsitzenden vom 15.9.2020 hingewiesen worden.
Trotz des Einleitungssatzes im notariellen Nachlassverzeichnisses vom 15.1.2018 (dritter Absatz Seite 2)
"Aufgrund der Angaben der Erschienenen, der übergebenen Schriftstücke, insbesondere Mitteilungen der nachfolgend genannten Banken zu den Kontoständen zum Todeszeitpunkt (13.6.2016), handschriftliche Aufzeichnungen über Aufwendungen, Sachverständigengutachten und Grundbuchauszüge) sowie meiner, des Notars, Wahrnehmungen vor Ort, verzeichne ich, der Notar, den Bestand des Nachlasses wie folgt:"
ergeben die weiteren Ausführungen im Nachlassverzeichnis, dass der Streifhelfer hinsichtlich einiger Angaben teilweise selbst keine Ermittlungstätigkeiten vorgenommen hat, sondern sich im Gegenteil ausdrücklich von einer eigenen Ermittlungstätigkeit distanziert. Einige Angaben sind zudem unzureichend. Im Einzelnen:
aa) Die Angaben zu Kunstgegenständen (III. des Nachlassverzeichnisses) sowie zum Schmuck (IV. des Nachlassverzeichnisses) sind nicht nachvollziehbar. Auch wenn der Notar angibt, bei der Wohnungsbesichtigung...