Leitsatz
1. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.9.2017 a.a.O. m.w.N.).
2. Es genügt, dass sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, welche Auskünfte gemeint sind. Dem steht es nicht entgegen, dass der Beklagte in diesen Auskünften auf andere Unterlagen Bezug genommen hat.
BGH, Beschl. v. 4.11.2020 – IV ZB 12/20
1 Tatbestand
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt geltend.
Die Parteien sind neben dem am Verfahren nicht beteiligten Bruder der Klägerin die Erben des verstorbenen Vaters der Klägerin, dessen Ehefrau die Beklagte war. Die Klägerin nahm die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskehrung von Erlösen aus dem Verkauf von Nachlassgegenständen sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht verurteilte die Beklagte durch Teilurteil, u.a. Auskunft über den Bestand der Nachlassgegenstände, die sie zur Zeit des Erbfalls in ihrem Besitz hatte oder danach in Besitz genommen hat, deren Verbleib und die durch deren Verkauf erzielten Erlöse sowie über die aus den Nachlassgegenständen und den Erlösen gezogenen Nutzungen und Früchte zu erteilen und sämtliche über Nachlassgegenstände geschlossenen Verträge offenzulegen.
Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens erteilte sie mit Schreiben vom 21.9.2016 und vom 2.11.2017 Auskunft. Das Oberlandesgericht wies die Auskunftsklage daraufhin ab und begründete dies damit, dass die Klage bezüglich bestimmter Auskünfte von Anfang an unbegründet gewesen sei, während der Anspruch im Übrigen durch die von der Beklagten erteilten Auskünfte im Laufe des Rechtsstreits erfüllt worden sei.
Durch ein weiteres Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte auf Antrag der Klägerin verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft gemäß Schreiben vom 21.9.2016 mit Ergänzung gemäß Schreiben vom 2.11.2017 an Eides statt zu versichern.
Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten verworfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 420 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
2 Gründe
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte nicht in ihren Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 EUR nicht. Dieser bemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere und der hier auf maximal 20 Stunden à 21 EUR zu schätzen sei.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich. Der Inhalt der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung sei im Teilurteil des Landgerichts hinreichend bestimmt. Auch wenn es, wie die Beklagte einwende, um erhebliche Werte gehe, so führe dies nicht zur Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Zudem sei sie bereits im Auskunftsverfahren anwaltlich vertreten gewesen, so dass keine Notwendigkeit für eine erneute anwaltliche Beratung bestanden habe.
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, sowie nach einem – hier nicht geltend gemachten – Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2017 – IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954 Rn 9 m.w.N.). Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Dabei bedarf es für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2012 – XII ZB 620/11, FamRZ 2013, 105 Rn 19). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten aber dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren...