1. Eine Pflichtverletzung liegt vor, indem der Schuldner entgegen der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien, anstelle einer Seebestattung in der Nordsee eine anonyme Seebestattung in der Ostsee vorgenommen bzw. beauftragt hat.

2. Es lag ein Bestattungsvertrag vor, sodass auf Grundsätze zur Ersatzfähigkeit mittelbarer Schädigungen durch "Schockereignisse" nicht näher einzugehen war.

4. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zu vergleichbaren Schadenereignissen ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.500,00 EUR vorliegend eine angemessene Kompensation.

LG Bielefeld, Urt. v. 6.10.2021 – 5 O 170/17

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