Liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers folglich in Frankreich, gilt für den gesamten Nachlass französisches Erbrecht.[26] Dies gilt auch dann, wenn der in Frankreich lebende Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit ausschließlich Vermögen in Deutschland besitzt: Das Vermögen in Deutschland wird nach französischem Erbrecht vererbt. Die deutschen Gerichte müssen französisches Erbrecht anwenden.

Dies kann erhebliche, vom Erblasser nicht gewünschte Folgen haben:

So sieht das französische Erbrecht eine geringere Erbquote des überlebenden Ehegatten vor: Nach deutschem Recht hat der Ehegatte, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, grundsätzlich eine Erbquote von ¼ zzgl. des pauschalen Zugewinnausgleichs von einem weiteren Viertel, gleich ½. In Frankreich dagegen hat der Ehegatte nur eine Erbquote von ¼, der größere Teil des Nachlasses nämlich ¾ steht ausschließlich den Kindern zu gleichen Teilen zu.

Der Ehegatte kann nach französischem Recht (Art 756 ff C.C.)[27] aber auch statt der Erbquote von ¼ den Nießbrauch am gesamten Nachlass verlangen. Nießbrauch bedeutet, dass der Ehegatte den gesamten Nachlass bis zu seinem Tod nutzen darf. Die Kinder können den Nachlass daher erst nutzen, wenn der Ehegatte verstorben ist. Dieses Recht entfällt, wenn neben gemeinsamen Kindern auch einseitige Kinder des Erblassers vorhanden sind.

Statt des Pflichtteilsrechts gilt ein sogenanntes Noterbrecht. Die Noterben werden Miterben und so Miteigentümer des Nachlasses.

Zu beachten ist, dass nach französischem Recht Unverheiratete ohne testamentarische Regelung lediglich das Wohnrecht erhalten können, wenn sie in der gemeinsamen Immobilie leben. In einem Testament kann der Erblasser, dem nicht verheirateten Partner auch den frei verfügbaren Anteil übertragen. Zu beachten ist, dass jemand, der unverheiratet und kinderlos ist, dem Partner zu Lebzeiten den eigenen Anteil schenken kann, die Eltern aber können diesen Anteil nach dem Tod des Übertragenden zurückfordern.[28]

Die Abwicklung des Nachlasses erfolgt über den Notar. Dieser ermittelt Aktiva und Passiva, inventarisiert und bewertet den Nachlass, erstellt die notwendigen Urkunden und erstellt die Erbschaftsteuererklärung.

[26] Vgl. Steinhauer/Haydu, Internationales Erbrecht Frankreich, München 2017.
[27] Text des Code Civil (C.C.) über http://www.legifrance.gouv.fr.
[28] Vgl. Steinhauer/Haydu, Internationales Erbrecht Frankreich, München 2017, S. 89.

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