I.
Der am 5.3.2019 verstorbene eingetragene Eigentümer errichtete am 11.9.2017 zur UR-Nr. (…) des Notars T. (…) von Todes wegen die Beteiligte als gemeinnützige Stiftung und bestimmte sie zu seiner Alleinerbin. Unter Nr. 3 der Urkunde heißt es u.a.:
Zitat
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Sofern ich nicht selbst eine/n Testamentsvollstrecker/in bestimme, soll das zuständige Nachlassgericht die Bestimmung vornehmen. Der/die Testamentsvollstrecker/in soll alles tun, damit die Stiftung nach bürgerlichem Recht entsteht, die Rechtsfähigkeit erlangt und als gemeinnützig anerkannt wird. (…)
Der/Die Testamentsvollstrecker/in soll ferner meine weiteren Verfügungen in diesem Testament ausführen, die Einhaltung meiner Auflagen überwachen und durchsetzen und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Handschriftlich bestimmte der eingetragene Eigentümer am 11.10.2017 den Notar zum Testamentsvollstrecker, dem das AG Tempelhof-Kreuzberg am 16.4.2019 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellte.
Die Beteiligte wurde am 16.12.2021 von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung als rechtsfähig anerkannt (…). Im Hinblick hierauf zog das AG Kreuzberg das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 16.4.2019 mit Beschl. v. 26.1.2022 ein. Dem Testamentsvollstrecker stünden mit der Anerkennung der Beteiligten keine Befugnisse nach §§ 2203–2206 BGB mehr zu. Seine Aufgaben beschränkten sich nunmehr auf Verwaltungsbefugnisse nach § 2208 Abs. 2 BGB.
Mit Beschl. v. 4.3.2022 entließ das AG Kreuzberg den Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund wegen grober Pflichtverletzungen bei der Amtsführung.
Der 19. Zivilsenat des KG wies die gegen beide Beschlüsse des AG Kreuzberg erhobenen Beschwerden des Testamentsvollstreckers mit Beschlüssen vom 20.6.2022 zurück (19 W 74/22 und 19 W 75/22).
Mit am 4.2.2022 bei dem Grundbuchamt eingegangenem Schreiben vom 21.1.2022 hat die Beteiligte die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Das Grundbuchamt hat der Beteiligten mit Verfügung vom 4.4.2022 unter Fristsetzung aufgegeben, ein neues Testamentsvollstreckerzeugnis vorzulegen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 8.4.2022, der das Grundbuchamt mit Beschl. v. 24.5.2022 nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Sie ist aber nur insoweit begründet, als die Zwischenverfügung um ein weiteres, von dem Grundbuchamt bisher nicht aufgezeigtes Beseitigungsmittel zu ergänzen ist.
a) Die Eintragung des Erben eines im Grundbuch eingetragenen Eigentümers erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn die Erbfolge durch einen Erbschein oder, falls sie auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, durch Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über ihre Eröffnung nachgewiesen wird, § 35 Abs. 1 GBO. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen mit einzutragen, § 52 GBO. Durch den im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk wird verlautbart, dass das Grundstück der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt und das Verfügungsrecht des Erben darüber ausgeschlossen oder beschränkt ist (BayObLG NJW-RR 1999, 1463, 1464).
Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks unterbleibt, wenn nachgewiesen ist, dass das Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt (OLG München ZEV 2019, 273, 275). Wie stets in Verfahren vor dem Grundbuchamt ist dieser Nachweis in besonderer Form zu erbringen. Eine Eintragung im Grundbuch soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzung der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des’Nachweises durch öffentliche Urkunden, § 29 Abs. 1 GBO.
b) Danach ist das Grundbuchamt hier mit Recht in die Prüfung der Erforderlichkeit der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks eingetreten. Der eingetragene Eigentümer hatte unter Nr. 3 der UR-Nr. (…) ausdrücklich Testamentsvollstreckung angeordnet.
aa) Zutreffend ist auch die Auffassung des Grundbuchamts, dass ein entsprechender Vermerk dann nicht einzutragen ist, wenn sich die Aufgaben des Testamentsvollstreckers lediglich – noch – auf die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des § 2208 Abs. 2 BGB beschränken (sog. beaufsichtigende Vollstreckung, vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl., § 2208 Rn 6). Dann stehen dem Testamentsvollstrecker die Befugnisse nach §§ 2203–2206 BGB nicht zu, insbesondere hat er den Nachlass nicht zu verwalten und kann auch über einzelne Nachlassgegenstände nicht verfügen (Weidlich, a.a.O.). Die Wahrnehmung dieser Rechte steht somit dem Erben zu (BeckOGK-BGB/Grotheer, Stand 4/2022, § 2208 Rn 11).
bb) Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis oder der sonstigen Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers ist ein von dem Nachlassgericht auszustellendes Zeugnis, § 2368 BGB, besonders geeignet. L...