Grundsätzlich müssen gem. § 3 VerschG zehn Jahre seit der letzten Nachricht, nach welcher der Verschollene noch gelebt hat, vergangen sein; bei Personen, die bei der Todeserklärung 80 Jahre oder älter wären, genügen fünf Jahre. Allerdings darf keine Todeserklärung für jemanden erfolgen, solange diese Person nicht das 25. Lebensjahr erreicht hätte. Die Zehn-Jahresfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen nach den §§ 4–7 VerschG verkürzt werden.
Übersicht:
Ereignis |
VerschG |
Frist |
Keine Nachricht, nach welcher der Verstorbene noch lebt. |
§ 3 |
10 Jahre (80 Jahre und älter: 5 Jahre) nicht vor 25. Lebensjahr |
Krieg o.Ä. |
§ 4 |
1 Jahr seit Kriegsende oder hoher Wahrscheinlichkeit des Todes |
Schiffsuntergang |
§ 5 |
grds. 6 Monate |
Flugzeugunglück |
§ 6 |
grds. 3 Monate |
Lebensgefahr |
§ 7 |
1 Jahr |
Bei Verschollenheit im Krieg oder bei kriegsähnlichen Unternehmen kann sich die regelmäßige Frist von einem Jahr seit Kriegsende auf ein Jahr seit dem Vermissen verkürzen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes aufgrund der Umstände hoch ist. Das könnte beispielsweise denkbar sein, wenn die Teilnahme ohne Rückkehr an einer bestimmten, verlustreichen Schlacht bekannt ist. Bei der Teilnahme an einer Seefahrt beginnt die Frist erst ein Jahr nach der letzten Nachricht, wenn ein Schiffsuntergang nicht feststellbar ist, was aber im Einzelfall auf bis zu drei Monate verkürzt werden kann. Allerdings soll sich § 5 VerschG als "Seeverschollenheit" nicht auf Binnengewässer wie den Bodensee beziehen.
Praxisrelevant ist die Verkürzung der Frist auf ein Jahr aufgrund von Lebensgefahr gem. § 7 VerschG, da sonst die lange, zehnjährige Regelfrist des § 3 VerschG gilt. Steht eine Lebensgefahr fest, nicht aber der Tod, kann gem. § 7 VerschG eine Frist von einem Jahr gelten. Allerdings darf die Lebensgefahr nicht aus Umständen entsprechend der §§ 4–6 VerschG (Krieg, Schiffs- oder Flugunglück) entsprungen sein.
Die Lebensgefahr wird beispielhaft durch das OLG Brandenburg definiert als
Zitat
"jeder Zustand und jedes Ereignis … , durch die das Leben eines Menschen in ungewöhnlichem Maße bedroht wird."
Unwesentlich sei, ob es sich um ein plötzliches Ereignis oder um einen länger anhaltenden Zustand handele. Wichtig ist aber das Vorliegen eines ungewöhnlichen Gefahrenmoments,
Zitat
"das über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht."
Die Lebensgefahr muss schließlich spezifiziert werden wie gefährliche Bergbesteigungen, eine Entführung, ein Eisenbahn- oder Grubenunglück, Brand, Erdbeben, eine Explosion, Hochwasserkatastrophe, Lawine, gefährliche Expedition oder auch schwere Erkrankungen. Die Erkrankung eines Kriegsgefangenen an Gelbsucht genügte nach dem LG Hamburg nicht.