1. Nach den allgemeinen Grundsätzen muss derjenige, der den Widerruf des Testaments behauptet, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass eine Widerrufshandlung vorliegt. Kann er das nicht, ist vom Fehlen eines Widerrufs auszugehen.

2. Hat sich die in verändertem Zustand vorgefundene Testamentsurkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden und liegen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind, spricht der Anschein dafür, dass die Veränderungen vom Erblasser selbst vorgenommen wurden.

3. Ist in diesem Sinne anzunehmen, dass der Erblasser eine tatsächliche Widerrufshandlung vorgenommen hat (etwa durch Zerreißen der Testamentsurkunde), wird nach § 2255 S. 2 BGB vermutet, dass diese in Widerrufsabsicht erfolgte. In diesem Fall muss derjenige, der sich auf das Weiterbestehen des Testaments trotz einer Widerrufshandlung des Erblassers beruft, beweisen, dass der Erblasser das Testament tatsächlich fortbestehen lassen wollte.

AG Bamberg, Beschl. v. 8.7.2022 – RV 54 VI 2253/21

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