Durch die Wahl des Güterstandes sowie Vornahme bestimmter familienrechtlicher Regelungen können sowohl Pflichtteilsansprüche als auch die Erbschaftssteuerbelastung reduziert werden.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich im Todesfall gem. § 1371 Abs. 1 BGB der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinnausgleichsanspruch des erbenden Ehegatten gegeben ist. Diese Erbteilserhöhung verringert andere Pflichtteilsansprüche. Vom Wert des erhaltenen Erbteils erhält der Ehegatte den Betrag, der sich konkret als Zugewinnausgleich errechne würde, gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG steuerfrei.
Wird der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann gem. § 1371 Abs. 2 BGB der konkrete Zugewinnausgleich gegen den Nachlass geltend gemacht werden, welcher ebenfalls gem. § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei ist und als Erbfallschuld die Höhe des Pflichtteilsanspruchs reduziert.
Vereinbaren die Eheleute zunächst Gütertrennung für ihre Ehe und später rückwirkend die Zugewinngemeinschaft, gilt diese Rückwirkung gem. § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG in Bezug auf § 1371 Abs. 1 BGB steuerrechtlich nicht. Bei Durchführung der güterrechtlichen Lösung nach § 1371 Abs. 2 BGB wird dies derzeit noch steuerlich anerkannt, soweit die Vereinbarung vordringlich erbrechtlich motiviert war.
Praxishinweis:
Zur Entscheidung, ob der Ehegatte Erbe bzw. Vermächtnisnehmer wird oder nicht, hat der juristische Berater zu prüfen, ob die pauschale Erbteilserhöhung trotz evtl. Belastungen, Beschwerungen und Pflichtteilsansprüche günstiger ist als der kleine Pflichtteil zzgl. des wahrscheinlich entstehenden konkreten Zugewinnausgleichs. Zu beachten ist, dass letztere reine Geldansprüche sind und keine Eigentumsübertragung an bestimmten Wertgegenständen erfolgt. Geht es darum, bestimmte Gegenstände dem Ehegatten zuzuweisen, muss dies zu Lebzeiten geschehen oder im Wege von testamentarischen Anordnungen.
Der deutsch-französische Wahlgüterstand
Die Eheleute können gem. § 1519 BGB den deutsch-französischen Wahlgüterstand für ihre Ehe vereinbaren. Es findet keine pauschale Erhöhung des Erbteils statt, sondern der Zugewinnausgleich kann neben einer Erbquote des Ehegatten von lediglich einem Viertel stets geltend gemacht werden. Er ist ein Geldanspruch und eine echte Nachlassverbindlichkeit, die pflichtteilsreduzierend wirkt und gem. § 5 Abs. 3 ErbStG steuerfrei ist.
Praxishinweis:
Der juristische Berater hat vorab zu prüfen, ob der voraussichtliche Zugewinnausgleich die Absenkung der Erbquote auf ein Vierteil ausgleicht.
Für den Fall, dass der überlebende Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt hat, kann sich beim dt.-frz. Wahlgüterstand ein Anspruch des Nachlasses auf Ausgleich ergeben (str.). Dieser Fall ist ehevertraglich auszuschließen. Für den Zugewinnausgleich auf Grundlage des deutschen Rechts gilt dies nach h.M. nicht, d.h. stirbt der Zugewinnausgleichsberechtigte vor Beendigung des Güterstands (Ehescheidung, Ehevertrag, vorzeitige Aufhebung), entfällt der Anspruch (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB).
Güterstandschaukel zur steuerfreien und pflichtteilsrelevanten Übertragung
Die Güterstandschaukel bedeutet, dass Eheleute während ihrer Ehe durch ehevertragliche Vereinbarung vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung "schaukeln" und wieder zurück in einen anderen Güterstand (Zugewinngemeinschaft oder dt.-frz. Wahlgüterstand). Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird der konkrete Zugewinnausgleich durchgeführt. So können Vermögenswerte steuerfrei und pflichtteilsreduzierend auf den Ehegatten übertragen werden, der den geringen Zugewinn zwischen den Stichtagen erzielt hat. Durch Vereinbarung kann auch eine Übertragung konkreter Wertgegenstände erfolgen. Grund für das "Zurückschaukeln" in einen anderen Güterstand ist die ungünstige Pflichtteilsquote der Gütertrennung. Zur maximalen Pflichtteilsreduzierung bietet sich erneut die Zugewinngemeinschaft an.
Unabhängig von zeitlichen Fristen kann eine solche Güterstandschaukel mehrfach während der Ehe durchgeführt werden. So kann eine sinnvolle Verteilung der Vermögenswerte unter den Eheleuten erreicht werden und die Steuerfreibeträge der Kinder können voll ausgenutzt werden.
Praxishinweis:
Im Rahmen der Vereinbarung zur Güterstandschaukel sollte die dahinterstehende Absicht, die außerhalb der reinen Pflichtteilsminimierung liegen muss, dargelegt werden, um eine steuerliche Anerkennung zu erreichen. Ebenso ist aus diesem Grund eine möglichst lange "Schamfrist" einzuhalten zwischen Beendigung des Zugewinnausgleichs und der Rückkehr.
Weitere familienrechtliche Akte zur Pflichtteilsminimierung sind Heirat, Vaterschaftsanerkennung oder Adoption, da es die Anzahl der Pflichtteilsberechtigten erhöht.
Vermögensrechtliche Vertretung des minderjährigen Erben
Stirbt ein Elternteil und stand das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge, steht die elterliche...