Der Tod eines GbR-Gesellschafters nach Inkrafttreten des MoPeG – Eckpunktdarstellung unter besonderer Beachtung der Auswirkungen auf die Immobilien-GbR
Ab dem 1.1.2024 gilt für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Fall des Todes eines Gesellschafters der neue § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Gesellschaft mit dem Todesfall nicht länger aufgelöst, sondern nunmehr fortgeführt wird mit den verbleibenden Gesellschaftern. Der verstorbene Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus (§§ 723 Abs. 1 Nr. 1, 712 Abs. 1 BGB n.F.) und es kommt zur Anwachsung bei den verbleibenden Gesellschaftern. Der Anspruch auf Abfindung (§ 728 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB n.F.) steht der Erbengemeinschaft zu. Sind in einem Gesellschaftsvertrag hingegen Nachfolgeklauseln enthalten, greifen diese wie bisher ein. Folglich muss die GbR-Beteiligung nach wie vor im Gesellschaftsvertrag zunächst "überhaupt erst vererblich gestellt werden."
Kommt es zur Vererbung an mehrere Erben, findet sich die durch die Rechtsprechung für Personengesellschaften entwickelte Sondererbfolge nunmehr in § 711 Abs. 2 S. 2 BGB normiert. Die Gesellschaftsbeteiligung wird sofort mit dem Erbfall in Höhe der Erbquoten anteilig auseinandergesetzt. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung (§ 711 Abs. 2 S. 3 BGB). Ein etwaig erforderlich werdender Innenausgleich, wenn der Wert der geerbten Gesellschafterstellung höher als der eigentliche Erbanteil gem. Quote ist, was i.d.R. durch qualifizierte Nachfolgeklauseln (in Verbindung mit nicht hinreichend mit der Klausel abgestimmten letztwilligen Verfügungen oder fehlenden letztwilligen Verfügungen) passiert, hat der Gesetzgeber nicht geregelt.
Mit dem neu geschaffenen § 724 Abs. 1 BGB können die Erben einer GbR-Beteiligung verlangen, dass ihnen zur Haftungsbegrenzung ihrer nunmehr abweichend vom Erbrecht entstandenen persönlichen Haftung (§§ 721a, 711 Abs. 2 S. 3 BGB n.F.) die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird, wenn die GbR die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 HGB erfüllt. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, steht dem Erben gem. § 724 Abs. 2 BGB n.F. ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Rechte können nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden (§ 724 Abs. 3 S. 1 BGB n.F.).
Im Fall des Versterbens und somit Ausscheidens des vorletzten GbR-Gesellschafters kommt es gem. § 712a Abs. 1 S. 1 BGB n.F. zum liquidationslosen Erlöschen der GbR. Dem verbleibenden Gesellschafter wächst im Weg der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Vermögen der GbR an (§ 712a Abs. 1 S. 2 BGB n.F.), da eine Personengesellschaft nicht bloß aus einem Gesellschafter bestehen kann.
Ist eine GbR Eigentümerin von Immobilien, ist ganz besonders darauf zu achten, dass ab dem 1.1.2024 der Tod eines GbR-Gesellschafters nur noch über das Gesellschaftsregister mitzuteilen ist und nicht dem Grundbuchamt. Das gilt unabhängig davon, wann sich der Erbfall zugetragen hat. Folglich sollte spätestens aufgrund Erbfalls eines GbR-Gesellschafters einer "Immobilien-GbR" diese GbR im Gesellschaftsregister registriert werden. Aufgrund des § 707 Abs. 4 S. 1 BGB n.F. haben alle Gesellschafter und somit auch die Erben an der Registrierung mitzuwirken. Der Anmeldung ist nur eine Sterbeurkunde beizufügen. Es ist also insb. kein Gesellschaftsvertrag vorzulegen oder eidesstattliche Versicherungen hinsichtlich des Bestehens von Fortsetzungs- und/oder Nachfolgeklauseln abzugeben. Die gegenüber dem Grundbuchamt aufgrund der §§ 29, 22 GBO erheblichen Beweisschwierigkeiten insb. hinsichtlich des Bestehens von Nachfolgeklauseln bestehen gegenüber dem Registergericht nicht. Im Registerrecht wird aufgrund der Anmeldung durch alle Gesellschafter die Richtigkeit der Anmeldung unterstellt.
Im Fall des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters dürfte die Registrierung einer noch nicht im Gesellschaftsregister registrierten Immobilien-GbR hingegen nicht erforderlich sein. Die GbR ist mit dem Tod des vorletzten Gesellschafters erloschen und das Eigentum der GbR im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung auf den verbleibenden Gesellschafter übergegangen. Eine analoge Anwendung des § 40 GBO ist abzulehnen, da der Gesetzgeber die Problematik gekannt haben müsste und es somit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Abschließend ist dies jedoch nicht geklärt.
Praxishinweis:
Ab dem 1.1.2024 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts nach § 47 Abs. 2 GBO n.F. entsprechend ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister (§ 707a Abs. 2 BGB n.F.) im Grundbuch einzutragen. Die einzelnen Gesellschafter werden im Grundbuch nicht länger aufgeführt. Die Gesellschafter der im Grundbuch eingetragenen GbR sind nur noch über das Gesellschaftsregister (und das Transparenzregister) ermittelbar (§§ 707a Abs. 1, 707 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB n.F.). Veränderungen im Gesellschafterbestand sind ab dem 1.1.2024 unabhängig vom Zeitp...