Zwar ergibt sich aus § 260 Abs. 1 BGB die grundsätzliche Form der Auskunftserteilung: Danach hat der Erbe über den Bestand ein Verzeichnis vorzulegen, in dem sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses übersichtlich zusammengestellt und die Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren zu bezeichnen sind. Dennoch gibt es für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses für den beauftragten Notar keinen konkret festgelegten Pflichtenkatalog, welchen dieser abzuarbeiten hat.
Der Notar wird zum einen auf Antrag der Erben tätig, sodass der Erbe den Umfang der Tätigkeit vorgibt. Zum anderen ist dem Notar bei Erfüllung seiner Pflicht ein pflichtgemäßes Ermessen eingeräumt, sodass dieser entscheiden kann, welche Ermittlungen er für geboten erachtet. Dennoch hat der Notar bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses drei große Themenfelder zu beachten: Vollständigkeit, Richtigkeit und seine Ermittlungspflicht. Ausgangspunkt seiner Aufgabe sind dabei diejenigen Nachforschungen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.
aa. Vollständigkeit und Richtigkeit
Bei der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ist der Notar verpflichtet, die Vermögensgegenstände zu ermitteln und den Nachlassbestand vollständig und umfassend sowie transparent und übersichtlich darzustellen. Dabei muss der Notar alle möglichen Berechnungsfaktoren für die Pflichtteilsberechnung in das Nachlassverzeichnis aufnehmen. Zum Nachlassbestand gehört dabei auch der fiktive Nachlass (pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers und ausgleichspflichtige Zuwendungen). Aufgabe des Notars ist es aber nur, die Nachlassgegenstände nach Anzahl und Art aufzulisten, dem Notar obliegt es nicht, über die Eigentumsverhältnisse zu entscheiden.
Die Aufnahme des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände durch den Notar soll für den pflichtteilsberechtigten Nichterben einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten. Dieser Umstand kann nur dann erreicht werden, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig nach pflichtgemäßem Ermessen ermittelt. Auch wenn die Angaben ausgehend von den Angaben des Auskunftsverpflichteten erfolgen, muss zum Ausdruck kommen, dass der Notar für den Inhalt der Urkunde verantwortlich ist.
bb. Ermittlungspflicht
Der Notar ist zur Vornahme von Ermittlungen ermächtigt und regelmäßig auch verpflichtet. Allerdings werden vom Notar bei der Vornahme seiner Ermittlungen weder hellseherische Fähigkeiten erwartet noch die Fähigkeiten eines Detektivs. Zur Durchführung seiner Ermittlungspflicht kann der Notar bspw. die erforderlichen Register- und Bankauskünfte einholen. Weiterhin ist der Notar auf die Angaben des Erben (kann durch Befragung der Erben erfolgen) angewiesen und muss diese Angabe auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Was genau untersucht wird und welche Ermittlungen der Notar vornimmt, ist letztlich einzelfallabhängig und kann nicht schematisch vorgegeben werden. Ermittelt der Notar Anhaltspunkte für weiteres Vermögen des Erblassers, dann muss er die in Betracht kommenden Ermittlungsansätze vollständig ausschöpfen. Der Notar hat die einzelnen Gegenstände in das Verzeichnis aufzunehmen und zu verzeichnen, er muss aber keine Bewertun...