Kryptowährungen werden bereits zurzeit als Risikoanlage genutzt. Fraglich und in der Literatur bereits Beachtung gefunden hat die rechtliche Einordnung von Kryptowährungen im Generellen und im Zusammenhang mit diesem Aufsatz vor allem im Hinblick auf die Vererbbarkeit.
Bei allen Kryptowährungen fehlt es momentan an der staatlichen Anerkennung, sodass diese nach deutschem Recht nicht als Buchgeld, elektronisches Geld oder als Fremdwährung eingeordnet werden können. Kryptowährungen verkörpern keine Forderung und kein Recht gegen einen Dritten, sodass sie auch nicht als Forderung eingeordnet werden können. Bitcoins selbst (also sowohl den Einträgen auf der dezentral gespeicherten Blockchain als auch dem private key) fehlt die Sachqualität, sie können daher auch nicht als körperliche Gegenstände i.S.d. § 90 BGB behandelt werden. Da die Blockchain selbst nur ein Transaktionsregister ist, führt die Speicherung einzelner Kryptowährungen (wie Bitcoin) nicht dazu, dass die einzelnen Bitcoins als verkörpert angesehen werden können. Dies gilt entsprechend für die Verkörperung eines Wallets auf einem Datenträger, denn auch hier ist nicht der Bitcoin selber, sondern lediglich eine Verfügungsberechtigung hinterlegt. Übrig bleibt nach herrschender Meinung die Qualifikation als sonstiger Gegenstand als Oberbegriff der Sache in § 90 BGB.
Als erbrechtliches Bezugsobjekt kommen bei Kryptowährungen nicht die in der Blockchain gespeicherten Daten in Betracht, sondern nur der kryptografische Schlüssel (private key). Denn nur dieser private key gewährt dem Inhaber die faktische Verfügungsgewalt über die dem Wallet zugeordneten Kryptowährungsguthaben. Wenn der privat key in Papierform vorliegt, geht dieses Schriftstück im Wege der Universalsukzession auf den Erben über, dasselbe gilt für den Fall, dass der Schlüssel auf einen physischen Speichermedium hinterlegt wurde. Wurde der private key in einem sog. Online-Wallet gespeichert, tritt der Erbe in die schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Anbieter des Wallet ein. Dabei wurde in der Literatur bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Erbe den private key somit kennen muss, um faktisch auf die auf ihn übergegangene Währung Zugriff zu erlangen. Ansonsten ist die Kryptowährung zwar auf ihn übergegangen, aber für ihn wertlos, weil er nicht auf sie zugreifen kann. Denkbar sind aber auch noch andere Speicherorte. Es gibt sog. cold storage wallets, quasi ein USB Laufwerk, speziell zum Speichern von Crypto Assets. Der Zugriff gelangt hier physisch, also wer die Wallet hat, hat dieses Speichermedium inne, allerdings sind oft zusätzlich Passwörter nötig, um die Information zu öffnen. Das Wallet speichert dabei die Secret Keys. Spannenderweise kann man auch auf die Info im Wallet zugreifen, ohne das physische Wallet zu besitzen, wenn man den codierten Wallet-Schlüssel besitzt. Dann gibt es noch sog. hot wallets – also z.B. Metamask im Browser. Und es gibt Crypto Börsen (z.B. Kraken), bei diesen Börsen erfolgt der Zugang über ein simples Passwort zum Account (freiwillig kann der User weitere vorhandene Verifizierungsmethoden/2Factor einführen).