Leitsatz
Der Nachlasspfleger für die Miterbengemeinschaft ist den Erben zur Herausgabe des von ihm in Besitz genommenen Nachlasses verpflichtet. Seiner Herausgabepflicht steht nicht entgegen, dass der Beklagte bei Abwicklung der Bankgeschäfte ohne die erforderliche Genehmigung des Nachlassgerichts handelte. Die Erben müssen sich wegen ihres Herausgabeverlangens nicht an Dritte verweisen lassen.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 8. August 2007 – 13 U 81/06
Sachverhalt
Der Kläger ist einer der Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der am ... geborenen und am ... verstorbenen L. (...)
Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.6.1999 – AG Eisenhüttenstadt, Az. 10 VI 200/99 – war der Beklagte zum Nachlasspfleger für die seinerzeit unbekannten Erben bestellt worden. In seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger veräußerte der Beklagte mit notariellem Vertrag vom (...) den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz. Den dafür erzielten Kaufpreis von 345.000 DM nahm er in Empfang. Ferner verwaltete er zum Nachlass gehörendes Bargeld (...). Für seine Tätigkeit bewilligte das Nachlassgericht dem Beklagten durch Beschluss vom (...) eine Nachlasspflegervergütung iHv (...) sowie Auslagenersatz iHv (...). Den Bestand des Nachlasses wies der Beklagte in § 2 des von ihm erarbeiteten Erbauseinandersetzungsvertrages mit (...) aus. Bei Ermittlung des Nachlassbestandes wurde, wie sich aus Anlage I zu § 2 des Erbauseinandersetzungsvertrages ergibt, ein Gesamtbetrag von (...) an Kosten für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses (...) berücksichtigt. Durch Beschluss vom (...) entließ das Nachlassgericht den Beklagten aus seinem Amt und bestellte Rechtsanwalt L. zum neuen Nachlasspfleger. Dieser fand bei Antritt seines Amtes keinerlei zum Nachlass gehörende Vermögenswerte vor. Nach Ermittlung der Erben hob das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft durch Beschluss (...) auf.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Herausgabe des Nachlasses und/oder Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei der Amtsführung in Anspruch genommen und unter Berücksichtigung seines Erbteils von 1/16 Zahlung von (...) an die im Erbschein des AG Eisenhüttenstadt vom (...) ausgewiesenen Mitglieder der Erbengemeinschaft beantragt. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Klage gemäß den §§ 1960, 1915, 1890 BGB begründet sei. Die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des Nachlasses habe zunächst ggü. dem zum neuen Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt L. bestanden. Nach Ermittlung der Erben bestehe die Pflicht gemäß § 1890 BGB diesen gegenüber. Auf das Fehlen der gemäß den §§ 1915, 1820, 1813 BGB erforderlichen nachlassgerichtlichen Genehmigung seiner Verfügungen über die Konten könne der Beklagte sich ggü. den Erben nicht berufen. Die Genehmigungspflicht diene gerade der Sicherung der Interessen derjenigen Person, deren Belange der Nachlasspfleger wahrzunehmen habe, namentlich der Kontrolle des Geldverkehrs. Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Sachantrag und die gegen die Klage vorgebrachten Einwendungen weiterverfolgt. (...)
Aus den Gründen
Die (...) Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Der ausgeurteilte Zahlungsanspruch des Klägers beruht auf der den Beklagten nach Beendigung seines Amtes als Nachlasspfleger treffenden Pflicht zur Herausgabe des Nachlasses an die Erbengemeinschaft (§§ 1960, 1915, 1890 BGB). Der zum Nachlasspfleger für die Miterbengemeinschaft (...) bestellte und im Jahr (...) aus diesem Amt entlassene Beklagte ist den Erben zur Herausgabe des von ihm in Besitz genommenen Nachlasses verpflichtet. Als Miterbe der ungeteilten Erbengemeinschaft ist der Kläger zur Prozessführung kraft gesetzlicher Ermächtigung befugt, § 2039 BGB.
Unstreitig hat der Beklagte den Nachlass in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger in Besitz genommen und verwaltet. Das zum Nachlass gehörende Grundstück hat er veräußert und den Kaufpreis iHv 345.000 DM vereinnahmt. Darüber hinaus hat er Geldbeträge im Gesamtbetrag von 28.064,92 DM für die unbekannten Erben verwaltet. Den sich aus der Summe von Kaufpreiserlös und vorhandenem Bargeldbestand ergebenden Gesamtnachlass iHv 373.064,92 DM abzgl. seiner ihm bewilligten Vergütung nebst Auslagenersatz hat der Beklagte an die Erbengemeinschaft herauszugeben.
Zunächst steht seiner Herausgabepflicht nicht entgegen, dass der Beklagte bei Abwicklung der Bankgeschäfte ohne die erforderliche Genehmigung des Nachlassgerichts handelte. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 6.12.2006 zum Az 13 U 159/05 ausgeführt hat, kann der Beklagte sich den Erben gegenüber auf das Fehlen der gerichtlichen Genehmigung nicht berufen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Gründe des v. g. Urteils verwiesen.
Soweit der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seine mit Beendigung der Nachlasspflegschaft erloschene Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf dessen Ansprüche gegen die kontoführenden Kreditinstitute verweist, drin...