Die Erblasserin war nicht verheiratet und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Von ihren fünf Geschwistern war ihr Bruder I C vorverstorben. Er hat drei Kinder hinterlassen, nämlich die Beteiligten zu 1), 2) und 5). Ebenfalls vorverstorben, jedoch ohne Abkömmlinge, war der unverheiratete Bruder der Erblasserin B C. Die Schwestern I2 und F C sind während der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens verstorben ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Ebenso ist der weitere Bruder der Erblasserin, F2 C, während des vorliegenden Verfahrens verstorben. Er ist von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3), beerbt worden.
Die unverheirateten Geschwister, also B, F und I2 C sowie die Erblasserin haben Anfang der 80er-Jahre aufgrund einer formlosen Übereinkunft jeweils privatschriftliche Testamente errichtet, durch die sie die anderen der unverheirateten Geschwister zu Miterben einsetzten. Aufgrund dieser Testamente wurde B C durch seine drei Schwestern und F2 C durch ihre Schwester Erna beerbt. Das Testament, das die Erblasserin in diesem Zusammenhang errichtet hat, ist nicht mehr auffindbar.
Unter dem 29.10.2002 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament, das, soweit die Urkunde noch existent ist, folgenden Text hat:
Zitat
“... Hiermit setze ich ...
meine Neffen I3 C, M2, T Str. ... H C, C2, N-Straße ... jeweils zur Hälfte zu Erben ein ...“
Die Urkunde, die auf einem linierten DIN-A4-Blatt niedergeschrieben ist, ist insoweit unvollständig, als der zwischen den Textteilen "Hiermit setze ich" und "meine Neffen" ein Teil des Blattes im Umfang von etwas mehr als einer Zeile mittels eines scharfen Werkzeugs herausgeschnitten wurde.
Mit notariellem Schreiben vom 14.5.2003 reichten die Beteiligten zu 1) und 2) die Testamentsurkunde zwecks Eröffnung beim Nachlassgericht ein. Zugleich beantragten sie die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie als Miterben zu 1/2 ausweisen soll.
Das Nachlassgericht hat durch Vorbescheid vom 4.11.2003 die antragsgemäße Erteilung eines Erbscheins angekündigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Zweifel bestünden, dass die Veränderung der Urkunde durch die Erblasserin vorgenommen worden sei. Ihrer Art nach ergebe sich aus der Veränderung kein Widerruf, sondern lediglich eine Abänderung der letztwilligen Verfügung.
Gegen den Vorbescheid haben die Beteiligten zu 3) und 4) Beschwerde erheben lassen. Das LG hat den Vorbescheid aufgehoben. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat das LG den Vorbescheid wiederum aufgehoben. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihren weiteren Beschwerden.