Mit der Bestimmung, dass das Recht zum Widerruf mit dem Tode des anderen Ehegatten erloschen ist, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung nicht um einen Widerruf iSd § 2270 Abs. 1 BGB handelt.

OLG Celle, Urteil vom 7. Februar 2008 – 6 U 106/07

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