Es ist klar, dass der Pflichtteilsberechtigte, wie jeder normale Nachlassgläubiger auch, im Rahmen der §§ 2198 II, 2202 III BGB antragsberechtigt sein muss. Zwar kann nach § 2213 I 3 BGB der Pflichtteilsanspruch nur gegen den Erben geltend gemacht werden. Jedoch muss der Pflichtteilsgläubiger, wenn er wegen seiner Forderung in den fremdverwalteten Nachlass vollstrecken will, zusätzlich zum Leistungsurteil gegen den Erben noch ein Duldungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker erwirken (§§ 2213 III BGB, 748 III ZPO). An der Klärung der Frage, ob die Testamentsvollstreckung zur Ausführung kommt und wer Testamentsvollstrecker ist, und damit an einer Klärung der Frage, gegen welche Person er sich einen Duldungstitel verschaffen muss, hat der Pflichtteilsgläubiger daher nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse.
Dasselbe gilt aber nicht für die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Das Antragsrecht des § 2227 BGB soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Surrogat für das dem Geschäftsherrn sonst bei der Fremdgeschäftsführung zustehende freie Widerrufsrecht sein. Zu den "Geschäftsherren" in diesem Sinne, denen ein Surrogat zu gewähren ist, gehören Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenvollzugsberechtigte, also diejenigen Personen, denen der Erblasser sein Vermögen zukommen lassen oder denen er ein Recht auf Überwachung des Vollzugs einer Drittzuwendung übertragen wollte. Der Mittestamentsvollstrecker ist antragsberechtigt, weil er gewissermaßen Repräsentant des Geschäftsherrn ist. Dagegen ist der Pflichtteilsberechtigte weder "Geschäftsherr", noch steht er zwingend in irgendeiner engeren Beziehung zu den neuen Geschäftsherren. Es war vielmehr der in der Verfügung von Todes wegen zum Ausdruck gekommene Wille des Erblassers, den Pflichtteilsberechtigten von jeder dinglichen Beteiligung und von jeder über das unbedingt Notwendige hinausgehenden wertmäßigen Beteiligung am Nachlass fernzuhalten. Der Erblasser setzt den Testamentsvollstrecker ein im Interesse derjenigen, denen er den Nachlass vererben oder denen er sonst materiell etwas aus dem Nachlass zukommen lassen will. Diese sind nach seinem Tod die "Geschäftsherren" des Testamentsvollstreckers, nicht aber die bloßen Nachlassgläubiger, die in keiner engeren Beziehung zum Nachlass stehen als der, dass sie eine Forderung gegen ihn geltend machen können.
Gewiss hat der Pflichtteilsberechtigte, wie jeder andere Nachlassgläubiger auch, ein Interesse an einer ordnungsgemäßen, seinen Anspruch nicht gefährdenden Verwaltung des Nachlasses und damit auch an der Person des Testamentsvollstreckers, der diesen Nachlass verwaltet. Dabei handelt es sich jedoch um ein bloß wirtschaftliches, nicht aber um ein rechtliches Interesse, wie es § 2227 I BGB verlangt. Der Pflichtteilsberechtigte vermag sich im Übrigen hinreichend durch Beantragung von Nachlassverwaltung zu schützen. Nach § 1981 II 1 BGB ist auf Antrag eines Nachlassgläubigers Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus der Nachlassmasse durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Richtiger Ansicht nach ist im Rahmen des § 1981 II 1 BGB ein gefährdendes Verhalten des Testamentsvollstreckers dem Erben zuzurechnen. Damit ist der Pflichtteilsberechtigte hinreichend geschützt. Mehr aber kann er schon deswegen nicht verlangen, weil sonst die Einschränkungen des § 1981 BGB umgangen würden: Nach § 1981 II 2 BGB vermag der Nachlassgläubiger einen Antrag auf Nachlassverwaltung nicht mehr zu stellen, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind, während die Entlassung nach § 2227 BGB während der gesamten Amtszeit des Testamentsvollstreckers möglich ist. Zudem hebt die Anordnung der Nachlassverwaltung die Testamentsvollstreckung nicht auf (was bei § 2227 BGB wegen der meist fehlenden Ersatzvollstreckerbestimmung idR der Fall ist) und beseitigt auch nicht sämtliche Kompetenzen des Amtsinhabers: Dieser hat während der Nachlassverwaltung alle (Aufsichts-)Befugnisse, die sonst der Erbe hätte, und nach Beendigung der Nachlassverwaltung kommen Recht und Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Verwaltung des Nachlasses sogar wieder voll zur Geltung.
Man unterstelle einmal den Fall, der Erbe sei nicht durch Testamentsvollstreckung beschränkt, habe aber nicht genügend Zeit oder Fähigkeiten, den Nachlass selbst zu verwalten, und bestelle daher aus freien Stücken einen von ihm ausgesuchten Verwalter zur sachkundigen Führung der Nachlassgeschäfte. Für das Innenverhältnis zwischen dem Erben und dem Verwalter würden die §§ 675, 627 BGB gelten. Der Erbe könnte daher das Vertrauensverhältnis zu seinem Verwalter jederzeit kündigen. Aber der Pflichtteilsberechtigte könnte das nicht, und würde der Verwalter noch so schlecht wirtschaften, noch so sorglos mit dem Nachlass umspringen. Das ist eben Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass der Gläubiger auf die Person, die sein Schuldner sich ...