Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch begründet (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). (...) Die von § 5 des Erbvertrags abweichenden Bestimmungen in Ziff. 6 des Testaments sind gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Ob in der Auswechslung nur der Person des Testamentsvollstreckers eine Beeinträchtigung des Rechts des vertragsmäßig Bedachten liegen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig.
Nach einer Auffassung soll in der Auswechslung nur der Person des Testamentsvollstreckers keine Beeinträchtigung liegen (vgl. Edenhofer, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 2289 Rn 5; Litzenburger, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Edition 14, Stand 1.9.2009, § 2289 Rn 10; Zimmer, in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2008, § 2289 BGB Rn 11; Kanzleiter, in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2006, § 2270 Rn 19; Musielak, in: MüKo BGB aaO, § 2289 Rn 10; Krüger, in: Damrau, Erbrecht, 2004, § 2289 BGB Rn 2; Burandt, in: Deutscher Erbrechtskommentar, 2003, § 2289 BGB Rn 12; Wolf, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2289 Rn 10; so für den Regelfall auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 1994 zu 3 Wx 218/94, ZEV 1994, 302; OLG Hamm, Beschluss vom 6. November 2000 zu 15 W 188/00, ZEV 2001, 271).
Nach der Gegenansicht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 1978 zu 8 W 256/78, OLGZ 1979, 49, 51; Meyding, ZEV 1994, 98, 100) soll der Vertragserbe grundsätzlich benachteiligt werden, wenn im Erbvertrag eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker benannt ist und diese durch spätere Verfügung ausgewechselt wird.
Eine vermittelnde Auffassung stellt darauf ab, ob der Bedachte im Einzelfall gegenüber der ursprünglichen Verfügung konkret messbar benachteiligt ist (vgl. KG, Beschluss vom 2. Februar 1977 zu 1 W 3453/76, FamRZ 1977, 485, 487; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2008, Rn 19; M. Schmidt, in: Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, § 2289 Rn 5; Kornexl, in: Anwaltkommentar BGB, 2. Aufl. 2007, § 2278 Rn 8 und § 2289 Rn 35; Reimann, ZEV 2001, 273, 274).
Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht, da diese Frage nicht unabhängig von den Umständen des konkreten Falls beantwortet werden kann. Insbesondere kann eine Beeinträchtigung des Bedachten darin liegen, dass eine fremde Person statt eines Familienangehörigen zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird (vgl. Zimmermann aaO; Reimann aaO; Kornexl aaO; offen gelassen vom KG aaO). So ist es hier. Nach der ursprünglichen Regelung sollte der jeweilige vertragsmäßig bedachte Erbe ab Vollendung seines 28. Lebensjahres selbst Testamentsvollstrecker sein. Er sollte nach § 6 Abs. 1 S. 3 des Erbvertrags sogar Chef der Verwaltung sein und bei Stimmengleichheit entscheiden. Ein weiterer Testamentsvollstrecker sollte dem vormaligen preußischen Königshaus entstammen, ein weiterer sollte wegen seines Amtes in der Generalverwaltung eine besondere Beziehung zur Familie haben. An der grundsätzlichen Zusammensetzung sollte sich durch den Wegfall einzelner Testamentsvollstrecker nichts ändern. Der Vertragserbe hatte daher nach dem Erbvertrag die Möglichkeit, auf die Testamentsvollstreckung direkt entscheidenden Einfluss auszuüben. Er konnte zudem damit rechnen, dass sein Wort als jeweiliger "Chef des Hauses" bei dem Testamentsvollstrecker, der ebenfalls der Familie entstammen sollte, und dem Generalverwalter des vormals regierenden Preußischen Königshauses besonderes Gewicht haben würde.
An dieser einflussreichen Position des Vorerben änderte sich auch nichts Entscheidendes, wenn man – wie von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht – annimmt, dass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahre 1950 wegen des Vorversterbens von E F P v P und wegen der Minderjährigkeit der Söhne des Vorerben die Position des in § 5 Satz 1 Ziffer 2, Satz 2 lit. a) des Erbvertrags bestimmten Testamentsvollstreckers zunächst nicht zu besetzen gewesen wäre. Es kann offen bleiben, ob sich die Person des Ersatztestamentsvollstreckers in dieser Situation aus § 2 Satz 2 des Erbvertrags ergab.
Diese starke Stellung ist dem Vertragserben durch das spätere Testament genommen worden. Nach dem Testament sollte der Vertragserbe nicht mehr als Testamentsvollstrecker fungieren. Das ergibt sich eindeutig daraus, dass der Erblasser in seinem Testament die Testamentsvollstrecker mit 1. bis 3. bezeichnet hat. Wäre es ihm dagegen darum gegangen, nur die im Erbvertrag mit den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Testamentsvollstrecker auszuwechseln, wäre zu erwarten gewesen, dass der Erblasser die neuen Testamentsvollstrecker im Testament ebenfalls mit diesen Nummern bezeichnet oder sonst kenntlich macht, dass der Erbe weiterer Testamentsvollstrecker sein soll. Dass das Nachlassgericht L F dennoch als Testamentsvollstrecker behandelt hat, ist nach Auffassung des Senats für die Auslegung des Testaments nicht erheblich.
Der jeweilige Vertragserbe hat damit nicht nur die Möglichkeit verloren,...