Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. (...)
Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht zu beanstanden.
a) Die Entscheidung des Tatrichters über die Erteilung oder Versagung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte wie das hier vorliegende (§ 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1, § 1821 Nr. 1 BGB) stellt eine Ermessensentscheidung dar. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann sie nur als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat, bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung BayObLG NJW-RR 2003, 649/652 mwN; OLG München Rpfleger 2007, 603/604). Solche Fehler liegen nicht vor.
b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachlasspfleger zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet ist, wenn so Schäden oder unnötige Prozesse und Kosten vermieden werden (hM, vgl. OLG Schleswig OLG-Report 1998, 358; MüKoBGB/Leipold 4. Aufl. § 1960 Rn 53; Soergel/Stein BGB 13. Aufl. § 1960 Rn 32; Staudinger/Marotzke BGB Stand 2008 § 1960 Rn 44; Palandt/Edenhofer 69. Aufl. § 1960 Rn15). Die Nachlasspflegschaft dient zwar grundsätzlich nicht der Befriedigung der Nachlassgläubiger, da sie zum Schutz der Erben angeordnet ist. Ist der Nachlasspfleger aber wie hier mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, so gehört es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen. Welche Maßnahmen insoweit zweckmäßig sind, entscheidet der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen (BGHZ 49, 1/5). In diesem Zusammenhang kann er aus Mitteln des Nachlasses und unter Berücksichtigung der beschränkten Erbenhaftung Verbindlichkeiten des Nachlasses erfüllen, wenn dies zur Erhaltung des Nachlasswertes geboten ist, denn er darf den Nachlass nicht der Gefahr eines aussichtslosen, mit Kosten verbundenen Rechtsstreits aussetzen (BayObLGZ 1996, 192/196). Dazu kann er auch Nachlassgegenstände veräußern (KG NJW-RR 2007, 1598/1599; OLG Köln ZEV 1997, 210/212).
c) Das Landgericht ist unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befriedigung der in der Hauptsache unstreitigen Forderung im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses geboten und hierfür die Veräußerung des Grundstücks erforderlich ist, das den wesentlichen Vermögensgegenstand darstellt und – wie von der Verfahrenspflegerin der unbekannten Erben hervorgehoben – ohnehin nicht aus den laufenden Erträgen unterhalten werden kann. Es hat dabei auch in Erwägung gezogen, dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführer die Erblasserin den Erhalt des Hauses gewünscht hat, und ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Wunsch der Erblasserin angesichts der wirtschaftlichen Lage des Nachlasses und der drohenden Zwangsversteigerung zurückstehen müsse. Das Landgericht durfte dem Interesse des oder der noch nicht feststehenden Erben an der Vermeidung der mit einer Zwangsversteigerung verbundenen Kosten und Risiken, insbesondere dem eines geringeren Erlöses, den Vorrang einräumen gegenüber den Wünschen der Erblasserin, die mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Beschwerdeführerin hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten ihrer erfolglosen weiteren Beschwerde zu tragen.