In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
a) Der klagende Verband ist vorliegend grundsätzlich berechtigt, den hier im Wege der Stufenklage geltend gemachten Pflichtteilsanspruch der Leistungsberechtigen klageweise zu verfolgen (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII).
Die Tochter des Beklagten ist in dem Testament der Erblasserin nicht als Erbin eingesetzt und somit grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Damit steht ihr dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Diese Ansprüche kann nunmehr der Kläger als Sozialhilfeträger geltend machen, ohne dass es auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankommt (BGH, NJW-RR 2005, 369). Ein Pflichtteilsanspruch ist nach herrschender Meinung in der Literatur (vgl. nur MüKo/Lange, BGB, 4. Auflage 2004, § 2317 Rn 10; Ivo, FamRZ 2003, 6; Mensch, BWNotZ 2009, 162 [165); Nieder, NJW 1994, 1265) und der von dem Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 2005, 369) überleitungsfähig. Hat ein Sozialhilfeträger wegen seiner bereits getätigten Aufwendungen einen Pflichtteilsanspruch des Hilfeempfängers nach dem Erbfall durch Bescheid auf sich übergeleitet, so kann er den übergeleiteten Anspruch selbständig verfolgen (BGH NJW-RR 2005, 369). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat durch Bescheid vom 30. April 2008 die Pflichtteilsansprüche der Tochter des Beklagten aus dem Erbfall nach ihrer verstorbenen Mutter sowie die Hilfsansprüche nach § 2314 BGB auf sich übergeleitet.
b) Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 138 BGB vor. Der Inhalt des Testaments der Eheleute – Enterbung der Kinder nach dem Erstversterbenden; Anordnung einer nicht befreiten Vorerbschaft nach dem Letztversterbenden – ist nicht sittenwidrig. Zunächst einmal entspricht die von den Ehegatten gewählte Konstruktion im Wesentlichen einem Berliner Testament. Diese Art der Testamentserrichtung ist gesetzlich anerkannt (§ 2269 BGB) und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Eine Sittenwidrigkeit des gemeinschaftlichen Testaments folgt auch nicht daraus, dass die Eltern ihre Tochter nach dem Tode des Letztversterbenden nur als nicht befreite Vorerbin eingesetzt haben und durch diese Anordnung das Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen wird. Grundsätzlich steht jedem Erblasser als Ausfluss der Testierfreiheit das Recht zu, über sein Vermögen nach dem Tod nach Belieben zu verfügen, so dass letztlich die Nachrangigkeit der Sozialhilfe mit der bestehenden Testierfreiheit abzuwägen ist.
Insoweit wird zum Teil von der Rechtsprechung (LG Flensburg, NJW 1993, 1866; LG Konstanz, FamRZ 1992, 360) und der Literatur (vgl. z. B. MüKo/Armbrüster, BGB, 5. Auflage 2006 ff, § 138 Rn 45; Damrau, ZEV 1998, 1; Kuchinke, FamRZ 1992, 363) es als sittenwidrig angesehen, wenn der Erblasser, zu dessen pflichtteilsberechtigten Angehörigen ein Empfänger von Sozialhilfe zählt, Zuwendungen an diese Person so gestaltet, dass diese nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sind. Demgegenüber geht die wohl herrschende Meinung davon aus, dass eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachtes oder unterstütztes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen )vorliegend 17 % statt des Pflichtteils von 16,666 %), bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen und dieses auch zum Vollerben des übrigen Nachlasses bestimmen, nicht sittenwidrig ist, auch wenn dadurch der Träger der Sozialhilfe keinen Kostenersatz erlangen kann. Dieser auch von dem Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 111, 36 = NJW 1990, 2055; BGHZ 123, 368 = NJW 1994, 248; siehe dazu auch Wendt, ZNotP 2008, 2 [10 ff] mwN) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat an (zur Gestaltung eines sogenannten Behindertentestaments siehe auch Grziwotz, ZEV 2002, 409; Mensch, BWNotZ 2009, 162 [166]; Nazari-Golpayegani/Boger, ZEV 2005, 377; Ruby, ZEV 2006, 66; Wendt, ZNotP 2008, 2 [3 ff]).
c) Dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments nicht (mehr) sprechen und nicht (mehr) schreiben konnte, macht das Testament nicht unwirksam. Nach § 2233 Abs. 2 BGB kann auch in einem solchen Fall ein notarielles Testament in wirksamer Form errichtet werden. Das zwingende ("muss", vgl. Winkler, BeurkG, 16. Auflage 2009, § 24 Rn 20) Erfordernis der Hinzuziehung einer Verständigungsperson nach § 24 Abs. 1 BeurkG, wie auch die übrigen Vorgaben der §§ 22, 24 BeurkG (vgl. Winkler, aaO, § 22 Rn 29, § 24 Rn 20) sind vorliegend beachtet worden.
d) Indes kann der Kläger keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, weil die Leistungsempfängerin ihrerseits wirksam zu Lebzeiten auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet hat. Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Tochter des Beklagten bestehen nicht. Da die Geschäftsfähigkeit der Regelfall ist, müsste d...