Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Auslegung des Testaments vom 11.10.1995 ergebe, dass die Ehegatten die Beteiligte zu 2 als Schlusserbin nach dem Letztversterbenden eingesetzt hätten. Zwar weise der Wortlaut "bei gleichzeitigem Ableben" zunächst einmal darauf hin, dass nur eine Regelung für den Fall vorliege, dass beide Eheleute im gleichen Zeitpunkt sterben. Die Anmerkung des Erblassers zu dem Testament spreche jedoch dafür, dass es der wirkliche Wille der Eheleute gewesen sei, dass die Beteiligte zu 2 allgemein ihre Schlusserbin sein sollte und nicht nur in dem Fall, dass beide im gleichen Augenblick versterben. Der Erblasser erläutere, dass er seine beiden Geschwister enterben wolle, damit der Sohn seines Bruders nicht am Ende das Vermögen der Eheleute bekäme.
Diese Erklärung gehe weit über den seltenen Fall des zeitgleichen Ablebens der Eheleute aus. Das Motiv für die Enterbung der Geschwister sei unabhängig davon gültig, ob die Ehefrau oder der Ehemann zuerst versterbe oder beide gleichzeitig, insbesondere auch für die tatsächlich eingetretene Fallgestaltung, dass der Erblasser seine Frau überlebe. Es erscheine deshalb naheliegend, dass die Einsetzung der Beteiligten zu 2 als Schlusserbin eine bewusste Entscheidung auch für diesen Fall habe sein sollen.
Diese Sichtweise werde gestützt durch die Formulierung "Anteil an unserem Vermögen", die nur für den Fall einen Sinn ergebe, dass die Ehefrau vorversterbe, denn andernfalls hätten die Geschwister des Erblassers allenfalls sein eigenes Vermögen erben können.
An die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 in dem Testament vom 11.10.1995 sei der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau gebunden gewesen, weil diese wechselbezüglich zur Alleinerbeneinsetzung des Erblassers durch die Ehefrau sei. Das ergebe sich aus § 2270 Abs. 2 BGB. Die Beteiligte zu 2 sei als Cousine der Ehefrau mit dieser verwandt. Das habe der Beschwerdeführer zunächst selbst vorgetragen und die Beteiligte zu 2 bestätigt und ergebe sich im Übrigen aus dem Testament selbst. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die Verwandtschaft als widerlegt ansehen wolle. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute eine Wechselbezüglichkeit nicht gewollt hätten, seien nicht vorhanden. Der Umstand, dass der Erblasser seine Geschwister aus eigenem Antrieb habe enterben wollen, spreche nicht gegen eine Wechselbezüglichkeit. Das gelte auch für die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Die Ehegatten seien bei Testamentserrichtung (zu Recht oder zu Unrecht) davon ausgegangen, dass im Falle des Vorversterbens der Ehefrau der Erblasser von ihr nicht unerhebliches Vermögen erben werde. Der Erblasser schreibe selbst am Ende seiner Anmerkung, dass ein großer Vermögensteil von seiner Frau stamme. Für eine Wechselbezüglichkeit spreche schließlich, dass die Ehegatten in dem Testament betonten, dass die Beteiligte zu 2 eine Verwandte der Ehefrau sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 546 ZPO) nicht stand. Die von ihm vorgenommene Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 11.10.1995 ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Die Testamentsauslegung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde, oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/279).
b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht.
(1) Das Landgericht hat bereits die Anforderungen für ein vom Wortsinn abweichendes Verständnis der Formulierung "bei gleichzeitigem Ableben" verkannt. Die Formulierung "bei gleichzeitigem Ableben" umfasst grundsätzlich neben dem sehr seltenen Fall des zeitgleichen Versterbens nur denjenigen des Versterbens in kurzem zeitlichem Abstand. Ein Abweichen von diesem bereits erweiterten Wortsinn kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als dies dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, und dies in der Verfügung von Todes wegen zumindest andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. OLG München FamRZ 2008, 921/922 mwN). Aus der "Anmerkung zum Testament", auf die das Landgericht seine Auslegung im Wesentlichen stützt, ergibt sich jedoch kein h...