Lebte ein Erblasser bis zu seinem Tode ausschließlich in Deutschland und stellen seine in Deutschland wohnhaften Erben im Zuge der Auskunftsbegehren Vermögenswerte in der Schweiz fest, so bewirkt der Erbanfall und zum Nachlass gehörendes Auslandsvermögen grundsätzlich das Entstehen einer Anzeigepflicht für die Erben gem. § 30 Abs. 1, 3 S. 1, 2. Halbs. ErbStG. Aufgrund des Wohnsitzes des Erblassers und der Erben in Deutschland steht die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. a ErbStG außer Frage. Eine Anzeige durch die Erben wird zwar grundsätzlich dann nicht benötigt, wenn ein deutsches Nachlassgericht oder ein in Deutschland niedergelassener Notar von dem Erwerb von Todes wegen Kenntnis erlangt (§ 30 Abs. 3 S. 1, 1. Halbs. iVm § 34 ErbStG). Teilen Erben die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte im Ausland weder im Rahmen der Anzeige gem. § 30 Abs. 1 ErbStG noch bei Abgabe der Erbschaftsteuererklärung (§ 31 ErbStG) mit, steht jedoch latent eine Erbschaftsteuerverkürzung und unter Umständen der Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) im Raum.
Wurden seitens des Erblassers vor seinem Tode in Deutschland bei der Steuererklärung anzugebende und steuerpflichtige Einkünfte aus der Schweiz gar nicht oder unvollständig angegeben, sind die Erben bei Kenntniserlangung hiervon zur Anzeige- und Berichtigung gem. § 153 Abs. 1 S. 2 AO verpflichtet. Werden seitens der Erben berichtigende Erklärungen nicht beim zuständigen Finanzamt eingereicht, besteht wiederum das Risiko einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen seitens der Erben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
1. Informationsbedarf des Finanzamts bei Auslandsvermögen und Erbschaften aus dem Ausland
Bei Auslandsvermögen bzw. Erbschaften aus dem Ausland erhält das zuständige Finanzamt in Deutschland nicht automatisch Auskunft über den Erbfall. Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt sind zwar adressiert an Vermögensverwalter sowie mit der Nachlassabwicklung befasste Gerichte, Behörden und Notare (§§ 33, 34 ErbStG); abgesehen von dem Fall, dass ein deutsches Generalkonsulat Kenntnis über den Erbfall erlangt (siehe § 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG), dürften jene Anzeigemitteilungen seitens öffentlicher Stelle nicht unbedingt abschließende Informationen zu dem vorhandenen Auslandsvermögen eines Erblassers beinhalten. Die Anzeigepflicht gem. § 30 Abs. 1 ErbStG wird daher gerade bei vorhandenem Auslandsvermögen eines Erblassers bedeutsam. Das Finanzamt wird auf die Mitwirkung der in Deutschland wohnhaften Erben oder Pflichtteilsberechtigten angewiesen sein, um die Erbschaftsteuer entsprechend festsetzen zu können. Dies vor allem dann, wenn die Mitteilung des ausländischen Vermögens bzw. Erbfalls nicht in der Erbschaftsteuererklärung nachgeholt wird (§ 31 ErbStG). Auf der anderen Seite dürfte es sich einem Laien, d. h. den inländischen Erben, bei einer bereits erfolgten Erbschaftsteuerfestsetzung im Ausland nicht unbedingt aufdrängen, wiederholt ein Erbschaftsteuer-Festsetzungsverfahren mit einer Anzeige (§ 30 ErbStG) oder einer Erklärung (§ 31 ErbStG) in Gang zu setzen; zumal die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung einer ausländischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuerschuld in Fällen, in denen Deutschland mit dem jeweiligen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, nur aufgrund unilateraler Vorschriften, namentlich § 21 ErbStG, möglich ist.
2. Anzeigepflicht und Wegzug des Erblassers in die Schweiz
Lebte ein deutscher Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in der Schweiz, stellt sich die Frage, ob der Erwerb von Todes wegen beim zuständigen Finanzamt in Deutschland gem. § 30 Abs. 1 ErbStG anzuzeigen ist.
Die Anzeigepflicht besteht dann, wenn es sich um einen der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb (§ 1 ErbStG) handelt. Der Erwerber ist verpflichtet, binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Erbanfall den Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Nach § 30 Abs. 3 S. 1, 1. Halbs. ErbStG besteht eine Ausnahme von der Anzeigepflicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deut-schen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Die Ausnahme soll aber wiederum dann nicht gelten, wenn zum Erwerb Auslandsvermögen gehört (§ 30 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. ErbStG).
Diese Rückausnahme ist vor allem in Wegzugsfällen kritisch zu hinterfragen, da ein pflichtwidriges Unterlassen der Anzeige den Beginn der steuerlichen Festsetzungsverjährung verschieben kann. Gem. § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist (§ 170 Abs. 1, 2 AO) erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt. Problematisch ist auch, dass bei Kenntnis von der pflichtwidrigen Nicht-Anzeige nicht nu...